Bundesverbraucherministerin Renate Künast hat als weitere Vorsorgemaßnahme zum Schutz gegen die Geflügelpest eine Eilverordnung erlassen. "Sicherheitshalber muss alles so organisiert sein, dass im Falle eines Falles alle notwendigen Daten vorliegen, damit wir sofort Schutzmaßnahmen ergreifen können." Da in der Regel für Geflügel keine Meldepflicht gelte, werde sie mit der Eilverordnung erlassen. In der Eilverordnung wird festgelegt: Eine Verpflichtung zur Anzeige von Enten-, Gänse-, Fasanen-, Rebhühner-, Wachtel- oder Taubenhaltungen (für Hühnerhaltungen besteht bereits eine Anzeigepflicht nach der Viehverkehrsverordnung), Sofern in einem Geflügelbestand innerhalb von 24 Stunden erhöhte Verluste (in Beständen mit bis zu 100 Stück Geflügel mindestens drei Tiere, in Beständen mit mehr als 100 Stück Geflügel mehr als 2 %) oder Minderung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet im Rahmen seiner Anzeige nach § 9 Tierseuchengesetz (Seuchenverdacht) dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und nach näherer Anweisung eine Untersuchung auf Influenza A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen zu lassen, Geflügelhalter haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen Besitzers sowie des Erwerbers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.
Die Verordnung tritt am Sonntag, den 8. Februar in Kraft.
Bundesverbraucherministerin Renate Künast hat als weitere Vorsorgemaßnahme zum Schutz gegen die Geflügelpest eine Eilverordnung erlassen. "Sicherheitshalber muss alles so organisiert sein, dass im Falle eines Falles alle notwendigen Daten vorliegen, damit wir sofort Schutzmaßnahmen ergreifen können." Da in der Regel für Geflügel keine Meldepflicht gelte, werde sie mit der Eilverordnung erlassen.In der Eilverordnung wird festgelegt:
- Eine Verpflichtung zur Anzeige von Enten-, Gänse-, Fasanen-, Rebhühner-, Wachtel- oder Taubenhaltungen (für Hühnerhaltungen besteht bereits eine Anzeigepflicht nach der Viehverkehrsverordnung),
- Sofern in einem Geflügelbestand innerhalb von 24 Stunden erhöhte Verluste (in Beständen mit bis zu 100 Stück Geflügel mindestens drei Tiere, in Beständen mit mehr als 100 Stück Geflügel mehr als 2 %) oder Minderung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet im Rahmen seiner Anzeige nach § 9 Tierseuchengesetz (Seuchenverdacht) dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und nach näherer Anweisung eine Untersuchung auf Influenza A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen zu lassen,
- Geflügelhalter haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen Besitzers sowie des Erwerbers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.
Die Verordnung tritt am Sonntag, den 8. Februar in Kraft.
Quelle: Berlin [ bmvel ]