Bonn, den 23. Januar 2018- Der Beschluss des Agrarausschusses, die 2. Änderungsverordnung zur Tierärztlichen Hausapothekenverordnung dem Bundesrat mit ergänzenden Änderungen und einem weitreichenden Entschließungsantrag zu empfehlen, wird vom Bundesverband für Tiergesundheit e.V. kritisch bewertet. Bereits getroffene Maßnahmen im Rahmen des Minimierungskonzeptes und anstehende Anpassungen der europäischen Tierarzneimittelregelungen fordern nicht zwingend weitere nationale Einzelmaßnahmen für den Veterinärsektor...
Bonn, den 23. Januar 2018- Der Beschluss des Agrarausschusses, die 2. Änderungsverordnung zur Tierärztlichen Hausapothekenverordnung dem Bundesrat mit ergänzenden Änderungen und einem weitreichenden Entschließungsantrag zu empfehlen, wird vom Bundesverband für Tiergesundheit e.V. kritisch bewertet. Bereits getroffene Maßnahmen im Rahmen des Minimierungskonzeptes und anstehende Anpassungen der europäischen Tierarzneimittelregelungen fordern nicht zwingend weitere nationale Einzelmaßnahmen für den Veterinärsektor.
Empfehlungen, mit denen die Bundesregierung aufgefordert werden soll, eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Liste von sogenannten kritischen wichtigen Wirkstoffen und Wirkstoffgruppen für bestimmte Indikationen in der Humanmedizin (Reserveantibiotika) zu erstellen sowie Rabattierungsoptionen für Antibiotika zu verbieten, gehen an dem aktuellen Stand der Fachdiskussion vorbei. Ein Gutachten des Bundeslandwirtschaftsministeriums hat im Herbst letzten Jahres gezeigt, dass kein Einfluss von Rabatten auf die Menge der verordneten Antibiotika besteht und Alternativen wie Festpreise keine geeigneten Kontrollmittel sind, um Resistenzen vorzubeugen. Einstufungen von humanmedizinisch wichtigen Antibiotika werden bereits durch Experten der Europäischen Arzneimittelagentur vorgenommen.
Einzelne fachlich sinnvolle Anträge verschiedener Bundesländer, die u.a. Nachweispflichten klarer fassen sollen oder der Beschränkung des Umfangs der Dokumentationspflichten dienen, wurden angenommen.
„Sinnvoll ist, dass der Antrag aufgegriffen wurde, auf die Antibiogrammpflicht beim Einzeltier zu verzichten, wenn bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vorliegen und so die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln mit bestimmten antibiotischen Wirkstoffen zu rechtfertigen ist,“ führt Dr. Sabine Schüller, Geschäftsführerin des Bundesverbandes aus. „Hiermit können unnötige Antibiogramme bei der Behandlung, z.B. bestimmter Euterinfektionen im Zusammenhang mit dem Trockenstellen von Milchkühen, abgewendet werden.“
Grundsätzlich ist der Ansatz, Antibiogramme zur geeigneten Wirkstoffauswahl durchzuführen, zu unterstützen. Auch bei der Einzeltierbehandlung kann dies je nach Behandlungssituation sinnvoll sein. Zur Minimierung der Resistenzentwicklung im Gesundheitswesen kann eine Verpflichtung, in jedem Fall ein Antibiogramm – auch bei Hund und Katze – durchzuführen, jedoch nur begrenzt beitragen. Anzuerkennen ist, dass bereits in der Verordnungsvorlage des Ministeriums Ausnahmen für bestimmte veterinärmedizinische Situationen vorgesehen sind, in denen ein Antibiogramm nicht oder nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Allen voran, wenn dies eine zusätzliche Belastung für das erkrankte Tier bedeuten würde.
Bei Annahme durch den Bundesrat in der anstehenden Sitzung am 03.02.2018 würde die Verordnung am Tag der Verkündung in Kraft treten und damit bereits geplanten Schritten der Evaluierung auf nationaler und harmonisierten Regelungen auf europäischer Ebene fachlich vorgreifen.