(BZfE) – Ob Verein, Kindertagesstätte oder Schule - Feiern sind im Jahresablauf fest eingeplant. Dazu gehört dann in der Regel auch ein Kuchenbuffet mit selbst gebackenem Kuchen. Und es stellt sich u.a. die Frage nach der Allergenkennzeichnung...
(BZfE) – Ob Verein, Kindertagesstätte oder Schule - Feiern sind im Jahresablauf fest eingeplant. Dazu gehört dann in der Regel auch ein Kuchenbuffet mit selbst gebackenem Kuchen. Und es stellt sich u.a. die Frage nach der Allergenkennzeichnung.
Mit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung im Dezember 2014 müssen bei unverpackten Lebensmitteln z. B. in Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, in der Gemeinschaftsverpflegung oder auf dem Wochenmarkt schriftliche Informationen über Allergene zugänglich sein. Gelegentlich stattfindende Feste, die im kleinen Rahmen stattfinden – dazu zählt auch das jährliche Sommerfest – sind von dieser Allergenkennzeichnungspflicht jedoch ausgenommen. Veranstalter müssen für die selbst gebackenen Kuchen also keine Allergenkennzeichnung vornehmen. Für die ehrenamtlichen Helfer, die z. B. Kuchen backen oder Würstchen grillen, entsteht somit kein zusätzlicher Aufwand. Es empfiehlt sich aber auf einem gut sichtbaren Aushang darauf hinzuweisen, dass für Unverträglichkeiten durch Allergene oder Zusatzstoffe keine Haftung übernommen wird.
Hedda Thielking, www.bzfe.de