Frankfurt am Main, 21. Juni 2017. Der Deutsche Fleischer-Verband begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes bezüglich der Namensgebung für Analogprodukte. Der EuGH hatte entschieden, dass Bezeichnungen wie „Tofubutter“ oder „Veggie-Käse“ für rein pflanzliche Produkte...

Frankfurt am Main, 21. Juni 2017. Der Deutsche Fleischer-Verband begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes bezüglich der Namensgebung für Analogprodukte. Der EuGH hatte entschieden, dass Bezeichnungen wie „Tofubutter“ oder „Veggie-Käse“ für rein pflanzliche Produkte unzulässig sind. Der zuständige DFV-Vizepräsident Konrad Ammon jr. bewertet die EuGH-Entscheidung als einen guten Impuls für die anhaltende Debatte über die Verwendung traditioneller Bezeichnungen für Fleischersatzprodukte. „Auch wenn die Rechtslage bei Fleischerzeugnissen nicht so eindeutig ist wie bei Molkereiprodukten, geht von dem Urteil sicher eine starke Signalwirkung aus“, so Ammon.

Der Deutsche Fleischer-Verband hatte bereits im März 2016 zusammen mit dem Deutschen Bauernverband einen Antrag bei der Deutschen Lebensmittelbuchkommission dahingehend gestellt, dass für fleischlose Erzeugnisse die Bezeichnungen von Fleischerzeugnissen, wie sie in den Leitsätzen beschrieben sind, nicht verwendet werden dürfen. Der DFV begründet dies unter anderem mit Vorgaben der Lebensmittelinformations-Verordnung. „Viele Argumente, die der EuGH nun gegen die Nutzung von Begriffen von Rahm, Sahne, Butter, Käse, Joghurt für Analogprodukte vorgebracht hat, finden sich auch in unserem Antrag wieder“, betont Ammon.

Dieser wird zurzeit in einem eigens eingerichteten Fachausschuss der Deutschen Lebensmittelbuchkommission diskutiert. Ziel des DFV ist hier ein eigener Leitsatz für Fleischersatzprodukte, die im Moment noch mit Phantasienamen bezeichnet werden können. Konrad Ammon: „Wir wollen – nicht zuletzt im Sinne der Verbraucher – hier Klarheit am Markt und eine eindeutige Zuordnung, ob es sich um tierische Lebensmittel oder beispielsweise um vegetarische oder vegane Ersatzprodukte handelt.“

Dies gelte nicht nur für die reine Namensgebung, sondern auch für Güte und Zusammensetzung von Analogprodukten. „Es kann nicht sein, dass für einen traditionellen Kochschinken oder eine Kalbsleberwurst strengste Qualitätsmaßstäbe gelten, für ein in Name, Form und Farbe ähnliches Erzeugnis aus Soja oder Getreideeiweiß hingegen nicht“, so Ammon. Die Verabschiedung eines Leitsatzes für vegane und vegetarische Lebensmittel durch das Plenum der DLMBK ist noch in diesem Jahr geplant.


(Bild: Fleischersatzprodukt mit Panade)

http://www.fleischerhandwerk.de

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