Hamburg. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, wonach es Arbeitgebern in der deutschen Schlachtindustrie untersagt ist, Teile des Lohnes für die Reinigung von Hygienekleidung einzubehalten. Zur höchstrichterlichen Entscheidung erklärte Claus-Harald Güster, stellvertretender NGG-Vorsitzender: „Wir begrüßen das heutige Urteil ausdrücklich und sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt...

Hamburg. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, wonach es Arbeitgebern in der deutschen Schlachtindustrie untersagt ist, Teile des Lohnes für die Reinigung von Hygienekleidung einzubehalten.

Zur höchstrichterlichen Entscheidung erklärte Claus-Harald Güster, stellvertretender NGG-Vorsitzender: „Wir begrüßen das heutige Urteil ausdrücklich und sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Es kann nicht rechtens sein, dass der niedrige Lohn der Beschäftigten in den deutschen Schlachthöfen noch weiter gedrückt wird, indem die Beschäftigen für das für ihre harte Arbeit notwendige Werkzeuge oder die Reinigung ihrer Kleidung selber aufkommen.

Leider war dies bisher tägliche Praxis und ein beliebter Trick, die Lohnkosten noch weiter zu senken. Wir erhoffen uns vom heutigen Urteil eine Signalwirkung. Auch das sogenannte Messergeld, oder das Einbehalten von Teilen des Lohns für Arbeitskleidung, notwendige Werkzeuge oder die Nutzung der Kantine gehören endlich abgeschafft.“

Quelle: NGG.net

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