Es gibt Licht am Horizont für Werkverträge und Zeitarbeit in der Fleischwirtschaft! Durch das Inkrafttreten des § 6a GSA Fleisch wurde der Fremdpersonaleinsatz auf Basis von Werk- verträgen ab dem 01.01.2021 und auf Basis von Leiharbeit ab dem 01.01.2021 grundsätzlich verboten...

Es gibt Licht am Horizont für Werkverträge und Zeitarbeit in der Fleischwirtschaft!
Durch das Inkrafttreten des § 6a GSA Fleisch wurde der Fremdpersonaleinsatz auf Basis von Werkverträgen ab dem 01.01.2021 und auf Basis von Leiharbeit ab dem 01.01.2021 grundsätzlich verboten. Es steht nun ABER fest, dass nicht alle fleischverarbeitende Betriebe diesem Verbot unterliegen! Durch Beschluss vom 20.05.2021 (Az.: 4 V 33/21) hat das Finanzgericht Hamburg in einem einstweiligen Verfahren festgestellt, wann ein Betrieb als „Betrieb der Fleischwirtschaft“ dem generellen Verbot der Werkverträge und der Zeitarbeit unterliegt und welche Produktionsbereiche nicht vom Verbot umfasst sind, selbst wenn der Betrieb als Ganzes dem Geltungsbereich des GSA Fleisch unterfällt. Für den antragstellenden Wurstherstellungsbetrieb wurde festgestellt, dass dieser kein „Betrieb der Fleischwirtschaft“ ist und somit vom Einsatzverbot herausfällt.

Für fleischverarbeitende Betriebe, die ihre Arbeitnehmer nicht durch unvorhersehbare Mehrarbeit belasten möchten und flexibel beim Personaleinsatz sein müssen, um die wachsenden Anforderungen des Einzelhandels zu erfüllen und keine hohen Konventionalstrafen zu befürchten, gibt es nun einen klaren Wegweiser. Diese Betriebe können rechtssicher feststellen lassen, ob sie als „Betriebe der Fleischwirtschaft“ dem Einsatzverbot unterliegen und selbst dann, in welchen Abteilungen sie trotzdem Fremdpersonal einsetzen dürfen.
Für Werkunternehmen und Personaldienstleister besteht zudem die Möglichkeit, weggefallene Geschäftsfelder wieder zu reaktivieren. Sie können wieder an ihre bisherigen Auftraggeber und Entleiher herantreten und für die nun bald kommende Grillsaison flexible Personallösungen anbieten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, neue Geschäftsfelder zu erschließen, die vor Inkrafttreten von Mitbewerbern besetzt waren. Auch hier wird es auf die individuellen betrieblichen Gegebenheiten im Auftraggeberbetrieb ankommen. Für Werkunternehmen und Zeitarbeitsfirmen gibt es lediglich die Einschränkung, dass sie ihre Mitarbeiter nicht überwiegend im Bereich der Fleischverarbeitung einsetzen dürfen. In der Praxis dürften sich jedoch dennoch vielfältige Einsatzmöglichkeiten ergeben.

Das Finanzgericht Hamburg eröffnet mit seiner einstweiligen Entscheidung damit für viele Unternehmen in der Fleischindustrie neue Handlungsoptionen. Die Betroffenen müssen nun für sich diese Chance für sich aktiv ergreifen.

Bei Rückfragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwaltssocietät Prof. Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich und Prochaska M 7/3 (Alte Reichsbank), 68161 Mannheim
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