Weitere klarstellende Anwendungsbeispiele gefordert
Der Deutsche Fleischer-Verband begrüßt den neuen Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Von dieser Abgrenzung hängt vor allem die Höhe des Umsatzsteuersatzes im Party-Service und im Laden-Imbiss ab (7% oder 19%). Zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung fordert der DFV aber zusätzliche Anwendungsbeispiele.
Weitere klarstellende Anwendungsbeispiele gefordert
Der Deutsche Fleischer-Verband begrüßt den neuen Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Von dieser Abgrenzung hängt vor allem die Höhe des Umsatzsteuersatzes im Party-Service und im Laden-Imbiss ab (7% oder 19%). Zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung fordert der DFV aber zusätzliche Anwendungsbeispiele.
In der Vergangenheit hatten unklare und widersprüchliche Regelungen und deren uneinheitliche Anwendung in den Reihen des Fleischerhandwerks immer wieder für Empörung gesorgt. Zusätzliche Unsicherheit ist bei Unternehmen und Steuerberatern, aber auch bei Finanzbehörden durch höchstricherliche Urteile entstanden, die völlig neue Abgrenzungskriterien zwischen vollem und ermäßigtem Umsatzsteuersatz ins Spiel brachten. Deshalb waren neue, klarstellende Regelungen notwendig geworden.
DFV-Hauptgeschäftsführer Martin Fuchs: „Der nun vorliegende neue Entwurf erfüllt in weiten Teilen die Forderungen des Fleischerhandwerks nach einer nachvollziehbaren und gerechten Regelung. Der von uns immer wieder angemahnte Vertrauensschutz ist vollumfänglich sichergestellt, insbesondere die umstrittenen EuGH- und BFH-Urteile kommen nur in den geurteilten Einzelfällen zur Anwendung. Darüber hinaus wurde unsere Forderung, dass eine schlechterstellende Regelung nicht rückwirkend gelten darf, erfüllt.“ Betriebe, die auf Grundlage der umstrittenen Urteile veranschlagt wurden, dürfen sich daher auf diese neue Regelung berufen und werden dadurch besser gestellt.
Probleme sieht Fuchs lediglich in einigen Formulierungen des Erlasses: „Hier sehen wir noch zu große Interpretationsspielräume, die letztendlich eine einheitliche, gerechte Anwendung in Frage stellen könnten.“ Diese Spielräume werden auch nicht durch die aufgeführten Anwendungsbeispiele eingeschränkt, die auch in der neuen Regelung zur Klarstellung eingefügt sind. Der DFV hat daher weitere, konkretisierende Fallbeispiele formuliert, die sich an der Praxis orientieren und für die meisten Fälle Klarheit und Rechtssicherheit schaffen. Im Rahmen der Verbändeanhörung drängt nun der DFV gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf die Aufnahme dieser Beispiele in den neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
BMF Entwurf als [pdf]-Datei
Vorschlag des Fleischerverbandes als [pdf]-Datei
Quelle: Frankfurt am Main [ DFV ]