Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Vorschlag für strenge Anforderungen an die antimikrobielle Behandlung von Geflügelschlachtkörpern

Die Europäische Kommission hat nach Prüfung der Bedingungen, unter denen Geflügelfleisch, das mit antimikrobiellen Stoffe behandelt wurde, in der EU in Verkehr gebracht werden könnte, beschlossen, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem strenge Bedingungen festgelegt werden sollen, unter denen vier antimikrobielle Stoffe für die Dekontaminierung von Geflügelschlachtkörpern verwendet werden können. Diese Stoffe dürfen nur einzeln, also nicht als Kombipräparat, eingesetzt werden, und es darf jeweils nur der ganze Schlachtkörper, nicht jedoch Schlachtkörperteile oder Geflügelteilstücke behandelt werden. Unternehmen, die die Substanzen einsetzen, müssen die Verbraucher durch Kennzeichnung darüber informieren, dass das Geflügel mit einem dieser Stoffe behandelt wurde; sie müssen deutlich lesbar angeben, dass das Geflügel entweder „mit antimikrobiellen Stoffen behandelt“ oder „mit Chemikalien dekontaminiert“ wurde. Weiter sollen strenge Abwasservorschriften den Schutz der Umwelt gewährleisten. Unternehmen, die antimikrobielle Stoffe benutzen, müssen zudem Daten sammeln und den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Der Vorschlag sieht schließlich zwingend vor, dass die Verwendung der chemischen Substanzen innerhalb von zwei Jahren überprüft werden muss. Dazu werden zusätzliche wissenschaftliche Daten herangezogen. Jen ach Ergebnis der Überprüfung wird die Kommission dann vorschlagen, die Verordnung zu erlassen.

Kommission übermittelt dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Vorschlag für strenge Anforderungen an die antimikrobielle Behandlung von Geflügelschlachtkörpern

Die Europäische Kommission hat nach Prüfung der Bedingungen, unter denen Geflügelfleisch, das mit antimikrobiellen Stoffe behandelt wurde, in der EU in Verkehr gebracht werden könnte, beschlossen, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem strenge Bedingungen festgelegt werden sollen, unter denen vier antimikrobielle Stoffe für die Dekontaminierung von Geflügelschlachtkörpern verwendet werden können. Diese Stoffe dürfen nur einzeln, also nicht als Kombipräparat, eingesetzt werden, und es darf jeweils nur der ganze Schlachtkörper, nicht jedoch Schlachtkörperteile oder Geflügelteilstücke behandelt werden. Unternehmen, die die Substanzen einsetzen, müssen die Verbraucher durch Kennzeichnung darüber informieren, dass das Geflügel mit einem dieser Stoffe behandelt wurde; sie müssen deutlich lesbar angeben, dass das Geflügel entweder „mit antimikrobiellen Stoffen behandelt“ oder „mit Chemikalien dekontaminiert“ wurde. Weiter sollen strenge Abwasservorschriften den Schutz der Umwelt gewährleisten. Unternehmen, die antimikrobielle Stoffe benutzen, müssen zudem Daten sammeln und den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Der Vorschlag sieht schließlich zwingend vor, dass die Verwendung der chemischen Substanzen innerhalb von zwei Jahren überprüft werden muss. Dazu werden zusätzliche wissenschaftliche Daten herangezogen. Jen ach Ergebnis der Überprüfung wird die Kommission dann vorschlagen, die Verordnung zu erlassen.

Behandlung von Geflügelschlachtkörpern

Der Kommissionsvorschlag zur Umsetzung einer im aktuellen EU-Recht (Verordnung 853/2004) vorgesehenen Möglichkeit enthält die Bedingungen für die Verwendung dieser Stoffe. Alle Stoffe wurden von der EFSA einer wissenschaftlichen Bewertung ihrer unmittelbaren Folgen für den Verbraucher unterzogen, mit positivem Ergebnis.

Eine andere wichtige Anforderung ist, dass der Geflügelschlachtkörper nach der Dekontamination mit Trinkwasser gespült werden muss. Und das Spülen muss vor der Verbringung der Schlachtkörper in den Kühl- oder Tiefkühlraum stattfinden, damit eine wirkungsvollere Beseitigung möglicher Rückstände dieser Stoffe auf dem Schlachtkörper gewährleistet ist.

Datensammlung

Unternehmen, die die vier genannten antimikrobiellen Stoffe einsetzen, müssen Daten für Forschung und Überwachung sammeln und den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Bei dieser Forschung geht es um folgende Aspekte:

  • mögliche mittel- und langfristige Auswirkungen der antimikrobiellen Stoffe, da keine kurzfristigen Effekte festzustellen waren;
  • Auswirkungen von Abwasser, das diese Stoffe enthält, auf die Umwelt;
  • Möglichkeit der Bildung resistenter Stämme im Abwasser.
  • Umweltrelevante Bedingungen

Der Vorschlag der Kommission enthält Bestimmungen, nach denen Unternehmen, die die vier Stoffe verwenden, bestimmte Qualitätsnormen für die Einleitung von Abwasser einhalten müssen. Lösungen, die solche Stoffe enthalten, müssen in ein städtisches Abwassersammel- und -aufbereitungssystem oder nach einer Behandlung als Industrieabwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.

Wo solche Stoffe verwendet werden, müssen die zuständigen Behörden die Häufigkeit amtlicher Kontrollen erhöhen. Auch die Dauer solcher Kontrollen kann verlängert werden. Die zuständigen Behörden haben das Recht, im Einzelfall zusätzliche Bedingungen für die Verwendung dieser Stoffe festzulegen.

Der SCoFCAH wird auf einer seiner nächsten Sitzungen über den Vorschlag abstimmen.

Technische Änderungen der Definitionen und Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Wird der Vorschlag angenommen, ist auch eine technische Änderung der Definitionen und Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erforderlich. Dies ist Gegenstand eines separaten Vorschlags zur Änderung einer Verordnung, der dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt wird. Nach den geltenden Regelungen ist eine Stellungnahme des Parlaments und eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich. Sollte der Vorschlag erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet werden, so unterläge er dann dem Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Parlament.

Gleichzeitig schlägt die Kommission eine Reihe von Anpassungen vor, mit denen die Rechtsvorschriften an die technischen Veränderungen seit der Verabschiedung angepasst werden. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit der antimikrobiellen Behandlung.

Quelle: Brüssel [ EU ]

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