Das Europäische Parlament hat am 8. Juli die neue EU-Gesetzgebung für die Genehmigung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Enzymen verabschiedet. Die neuen Regelungen sollen nicht nur dazu beitragen, dass Lebensmittel EU-weit leichter angeboten werden können, sondern auch den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie den Schutz der Verbraucher auf hohem Niveau sichern. Wie von den Abgeordneten gefordert, werden Lebensmittel, die bestimmte Farbstoffe enthalten, besser gekennzeichnet.

Derzeit gibt es rund ein Dutzend EU-Regelungen zum Umgang mit Lebensmittelzusatzstoffen. Diese sollen nun durch vier neue Verordnungen vereinfacht, erneuert und mit den neuesten wissenschaftlichen Ergebnissen in Einklang gebracht werden. Die erste Verordnung umfasst eine EU-weite "gemeinsame Zulassung" von Zusatzstoffen, Enzymen und Aromen. Die drei weiteren Verordnungen befassen sich detailliert mit jeder dieser drei Kategorien. Darin finden sich unter anderem Listen zulässiger Produkte sowie Bedingungen und Regelungen für deren Kennzeichnung. Die EU Kommission stellt Positivlisten zugelassener Produkte nach Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bereit.

Das Europäische Parlament hat am 8. Juli die neue EU-Gesetzgebung für die Genehmigung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Enzymen verabschiedet. Die neuen Regelungen sollen nicht nur dazu beitragen, dass Lebensmittel EU-weit leichter angeboten werden können, sondern auch den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie den Schutz der Verbraucher auf hohem Niveau sichern. Wie von den Abgeordneten gefordert, werden Lebensmittel, die bestimmte Farbstoffe enthalten, besser gekennzeichnet.

Derzeit gibt es rund ein Dutzend EU-Regelungen zum Umgang mit Lebensmittelzusatzstoffen. Diese sollen nun durch vier neue Verordnungen vereinfacht, erneuert und mit den neuesten wissenschaftlichen Ergebnissen in Einklang gebracht werden. Die erste Verordnung umfasst eine EU-weite "gemeinsame Zulassung" von Zusatzstoffen, Enzymen und Aromen. Die drei weiteren Verordnungen befassen sich detailliert mit jeder dieser drei Kategorien. Darin finden sich unter anderem Listen zulässiger Produkte sowie Bedingungen und Regelungen für deren Kennzeichnung. Die EU Kommission stellt Positivlisten zugelassener Produkte nach Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bereit.

Eine EU-weite Zulassung

Die neue "gemeinsame Zulassung", mit der sich das Parlament im Bericht von Åsa Westlund (SPE, SE) befasst hat, trägt zum freien Verkehr von Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft bei. Die menschliche Gesundheit sowie der Verbraucherschutz stehen dabei im Vordergrund, wie von den Abgeordneten gefordert.

Die Zulassung erfolgt auf Basis der wissenschaftlichen EFSA-Ergebnisse (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) und wird für alle Stoffe transparent und zentralisiert nach den Komitologie-Regeln durchgeführt werden. EFSA hat neun Monate Zeit, eine Stellungnahme abzugeben, und nicht nur sechs, wie ursprünglich vorgesehen. Die Kommission hat weitere neun Monate Zeit, die neue Substanz in die entsprechende Liste aufzunehmen.

Zusatzstoffe müssen sicher in der Anwendung und zum Vorteil des Verbrauchers sein

Ein weiterer Bericht von Åsa WESTLUND befasste sich mit Zusatzstoffen wie Süßungsmitteln, Farb- und Konservierungsstoffen, Antioxidationsmitteln, Emulgatoren, Geliermitteln und Verpackungsgasen. Darin ist vorgesehen, dass Zusatzstoffe nur dann zugelassen werden, wenn sie sicher in der Anwendung sind, wenn es einen technologischen Bedarf für ihren Einsatz gibt, wenn ihr Einsatz den Verbraucher nicht in die Irre führt und ihm Vorteile bringt. Außerdem werden Zusatzstoffe in unverarbeiteten Lebensmitteln, sowie Süß- und Farbstoffe in Lebensmitteln für Babys und Kleinkinder verboten. Ausnahmen gelten für speziell vorgesehene Stoffe, die in die Regelung aufgenommen werden müssen. Außerdem können die Mitgliedsstaaten den Einsatz einiger Zusatzstoffe in traditionellen Nahrungsmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, verbieten - Deutschland beispielsweise alle Zusatzstoffe in nach deutschem Reinheitsgebot gebrautem Bier.

Bessere Kennzeichnung für Zusatzstoffe mit Azo-Farbstoffen

Wie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, können Gesundheitsrisiken für Kinder, die Azo-Farbstoffen ausgesetzt sind, bestehen. Dank den Abgeordneten müssen Lebensmittel, die Farbstoffe enthalten, künftig nicht nur die entsprechende E-Nummerierung tragen, sondern auch mit dem Hinweis "kann sich nachteilig auf die Aktivität und Konzentration von Kindern auswirken" versehen sein. Es handelt sich dabei um die Farbstoffe E 110, E 104, E 122, E 129, E 102 und E 124.

Nanotechnologie wird berücksichtigt

In der ersten Lesung hatte das Parlament Grenzwerte für den Einsatz von Nanotechnologie gefordert. Diese Forderung fand allerdings keine Aufnahme in den Kompromiss. Sollte jedoch die Produktion eines Zusatzstoffes verändert werden, beispielsweise durch die Veränderung der Partikelgröße mittels Nanotechnologie, wird ein neues Zulassungsverfahren inklusive Sicherheitsüberprüfung notwendig.

Strengere Bedingungen für "natürliche" Aromen

Die Lebensmittelindustrie nutzt derzeit rund 2600 registrierte natürliche und künstliche Aromen. Der zwischen Ministerrat und Parlament gefundene Kompromiss für den Bericht von Mojca DRČAR MURKO (ALDE/ADLE, SI) sieht strengere Bedingungen für die Nutzung des Begriffs "natürlich"im Zusammenhabg mit Aromen vor. Er sieht außerdem vor, dass wenn möglich die Effekte der Aromen auf gefährdete Gruppen berücksichtigt werden müssen und dass sie Verbraucher nicht in die Irre führen dürfen

Höchstwerte für unerwünschte Substanzen - Ausnahmen für Kräuter und Gewürze

Außerdem sieht der Kompromiss klarere Regelungen für die maximale Konzentration von unerwünschten Substanzen vor. Diese Stoffe können in Lebensmitteln auftreten, da sie in Pflanzen, die traditionell zur Herstellung von Lebensmitteln und deren Zutaten verwendet werden, vorkommen. Die festgelegten Höchstwerte berücksichtigen sowohl den Schutz der menschlichen Gesundheit als auch deren unvermeidliches Vorkommen in traditionellen Lebensmitteln. Für bestimmte Stoffe sollen die Höchstwerte nicht gelten, wenn die einzigen aromatisierenden Zutaten frische, getrocknete oder gefrorene Kräuter und Gewürze sind. Diese Ausnahme gilt nicht nur für im Restaurant zubereitete Lebensmittel (wie von der Kommission vorgeschlagen), sondern auch wie vom Parlament gefordert für industriell gefertigte Lebensmittel.

Enzyme

Lebensmittelenzyme werden bereits seit 100 Jahren verwendet. Typische Anwendungsbereiche sind das Backen, die Käseherstellung oder das Brauereiwesen. In diesen Bereichen erfüllen die Enzyme nützliche Funktionen, indem sie die Konsistenz, das Erscheinungsbild und den Nährwert der Produkte verbessern. Sie spielen eine immer wichtigere Rolle in der Lebensmittelproduktion und können auch als Ersatz für Chemikalien eingesetzt werden. Derzeit sind Enzyme als Veredelungshilfen nicht von der EU-Gesetzgebung betroffen. Die Gesetzgebungen in den Mitgliedsstaaten unterscheiden sich jedoch erheblich. Mit der neuen Regelung kommt es zu einer EU-weit harmonisierten Evaluierung, Zulassung und Kontrolle von Enzymen in Lebensmitteln.

Enzyme sollen nur dann zugelassen werden, wenn sie sicher sind, es einen technologischen Bedarf gibt und sie den Verbraucher nicht in die Irre führen. Unter letzterem versteht der Kompromiss alle Punkte betreffend Frische, Beschaffenheit und Qualität der verwendeten Inhaltsstoffe sowie die Natürlichkeit und den Nährwert der Produkte. Der Bericht zu den Enzymen wurde erarbeitet von Avril DOYLE (EVP-ED, IE).

Wie funktioniert das System?

Parallel zu den Zulassungsverfahren für neue Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme werden alle sich bereits auf dem Markt befindlichen Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme (rund 300 Zusatzstoffe und 2600 Aromen) nach und nach erneut überprüft. Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme, die derzeit zugelassen sind, bleiben auf dem Markt bis die erneute Überprüfung abgeschlossen ist. Alle Stoffe, die nicht auf der Liste der überprüften Stoffe stehen, werden verboten.

Hierzu Dokumente des EU-Parlaments zur Vertiefung auf dem Server der EU:

Einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen ***II
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (16673/2/2007 – C6-0138/2008 – 2006/0143(COD))
    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 8. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .. /2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
  Lebensmittelzusatzstoffe ***II
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (16675/2/2007 – C6-0141/2008 – 2006/0145(COD))
    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 8. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe
    ANHANG I
    ANHANG II
    ANHANG III
    ANHANG IV
    ANHANG V
  Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften ***II
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 10. März 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1576/89 und (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG (16677/3/2007 – C6-0139/2008 – 2006/0147(COD))
    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 8. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung ║ (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
    ANHANG I
    ANHANG II
    ANHANG III
    ANHANG IV
    ANHANG V
  Lebensmittelenzyme ***II
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (16676/1/2007 – C6-0140/2008 – 2006/0144(COD))
    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 8. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97
  Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ***II
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (5058/2008 – C6-0177/2008 – 2006/0304(COD))
    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 8. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
    ANHANG

Quelle: Straßburg [ EU ]

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