Die Vertreter der Bundesregierung sind aufgrund ihrer Verfassungsbindung verpflichtet, bei den Beratungen auf Brüsseler Ebene gegen alle gemeinschafts- und verfassungsrechtwidrigen Regelungsansätze zu stimmen. Gleiches muss auch für alle anderen an den Beratungen Beteiligten gelten. Es besteht deshalb die Hoffnung, dass die Wirtschaftsforderungen nach ersatzloser Streichung der Verbote und Verbotsermächtigungen der Artikel 4 und 11, die zutreffende und wissenschaftlich substantiierte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verbieten sollen, auch aufgrund der gegen diese Regelungsansätze bestehenden rechtlichen Bedenken Geh&oml;r finden. Gleiches gilt für die Ersetzung des vorgesehenen Zulassungs- durch ein weniger aufwendiges Notifizierungsverfahren.
Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) hat bei Prof. Dr. Thomas von Danwitz, D.I.A.P. (ENA, Paris), Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität zu Köln, ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit des Verordnungsvorschlages der Kommission mit Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht, insbesondere auch den Grundrechten, in Auftrag gegeben. Prof. Dr. von Danwitz stellt die Unvereinbarkeit bestimmter Elemente des Verordnungsvorschlages, insbesondere der Verbotsnormen der Artikel 4 und 11 und auch des restriktiven Regelungsansatzes im Übrigen, etwa des Zulassungsverfahrens für gesundheitsbezogene Angaben, fest.Die Vertreter der Bundesregierung sind aufgrund ihrer Verfassungsbindung verpflichtet, bei den Beratungen auf Brüsseler Ebene gegen alle gemeinschafts- und verfassungsrechtwidrigen Regelungsansätze zu stimmen. Gleiches muss auch für alle anderen an den Beratungen Beteiligten gelten. Es besteht deshalb die Hoffnung, dass die Wirtschaftsforderungen nach ersatzloser Streichung der Verbote und Verbotsermächtigungen der Artikel 4 und 11, die zutreffende und wissenschaftlich substantiierte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verbieten sollen, auch aufgrund der gegen diese Regelungsansätze bestehenden rechtlichen Bedenken Geh&oml;r finden. Gleiches gilt für die Ersetzung des vorgesehenen Zulassungs- durch ein weniger aufwendiges Notifizierungsverfahren.
Die zentralen Feststellungen des Rechtsgutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht
- Überschreitung der Gemeinschaftszuständigkeiten (Rechtsgrundlage ist der Artikel 95 EG (Rechtsangleichung)) insoweit, als die Kommission etwa über die Artikel 4 und 11 ersichtlich keine Maßnahmen der Rechtsangleichung, dass heißt der Harmonisierung nationaler Vorschriften, vorschlägt, sondern originär Verbraucher- und Gesundheitsschutz betreibt.
- Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Artikel 5 Absatz 3 EG) als allgemeiner Handlungsmaxime der Gemeinschaft insoweit, als die vorgeschlagenen Regelungen über das zur Erreichung der Regelungsziele Notwendige hinausgehen, und zwar in formaler und materieller Hinsicht, denn die vorgeschlagenen Verbots- und Zulassungsregelungen sind nicht auf das zur Erreichung der verfolgten Verbraucherschutzanliegen notwendige Maß beschränkt; insbesondere könnten die verfolgten Harmonisierungs- und Verbraucherschutzanliegen ebenso wirksam ohne die Verbotsnormen der Artikel 4 und 11 erreicht werden. Auch könnte das Zulassungsverfahren durch ein weniger belastendes, aber ebenso effektives Verfahren, etwa ein Anmelde- oder Notifizierungsverfahren, ersetzt werden.
- Unvereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit (Artikel 28 EG) insoweit, als über das generelle Zulassungserfordernis aller nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt) die grundlegende Warenverkehrsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
- Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsgrundrechten, denn die Verbote der Artikel 4, 11 und 14ff. des Verordnungsvorschlages der Kommission stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Unternehmen und der Informationsfreiheit der Verbraucher dar, deren Beschränkung nur zulässig ist zur wirksamen Verfolgung eines wesentlichen Ziels der Gemeinschaftsverträge, wobei das erforderliche und angemessene Maß nicht überschritten werden darf. In den genannten Verbotsvorschriften geschieht aber genau das, insbesondere betont der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Unvereinbarkeit solcher Totalverbote gerade auch mit dem Leitbild des aufgeklärten und informierten Verbrauchers.
- Unvereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, insbesondere aufgrund der Unbestimmtheit der vorgeschlagenen Regelungen über die Formulierung von Nährwertprofilen, weil sie aufgrund ihrer vagen und offenen Formulierung die erforderlichen Regelungsaspekte nicht selbst enthalten, sondern diese gänzlich der Kommission in vermeintlichen Durchführungsbestimmungen im Komitologieverfahren überlassen und zwar ungeachtet der faktischen Tragweite der Regelungen (Verbot nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei "unerwünschtem" Nährwertprofil), die eine solche Delegation schon grundsätzlich fraglich erscheinen lassen.
2. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
- Verstoß gegen die nationalen Grundrechte der Kommunikations- und Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG), die auch die Wirtschaftswerbung und das Recht der Unternehmen auf die sog. "commercial speech" schützen; insoweit, als die Unverhältnismäßigkeit der Vorschläge zu nicht gerechtfertigten Beschränkungen der Grundrechtsgarantien führt.
- Verstoß gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) und des Eigentums (Artikel 14 GG), ebenfalls aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Verbotsregelungen der Artikel 4, 11 und 14ff..
- Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz als verfassungsrechtlich geschütztem Element des Rechtsstaatsprinzips, nach dem insbesondere gesetzliche Ermächtigungen der Exekutive nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müssen, damit das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für die Rechtsunterworfenen voraussehbar und berechenbar wird, was bei den sog. "Nährwertprofilen" des Artikels 4 ebenso wenig der Fall ist wie bei dem Verweis auf "andere relevante Faktoren" im Rahmen der Zulassungsentscheidung des Artikels 16 des Kommissionsvorschlages.
Quelle: Bonn [ bll ]