Tierische Nebenprodukte sind diejenigen Teile eines geschlachteten Tieres, die nicht unmittelbar vom Menschen verzehrt werden; dazu zählen auch im Haltungsbetrieb verendete Tiere sowie Küchenabfälle (das sind Lebensmittelabfälle aus Gaststätten, Einrichtungen von Lebensmittellieferanten und Küchen), die gekochte oder ungekochte Fleischerzeugnisse enthalten oder mit solchen in Berührung gekommen sind. Zum Teil werden sie in tierischem Eiweiß, wie Fleisch- und Knochenmehl, verwendet oder in Fett, Gelatine, Collagen, Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnisse, wie Klebstoff, Leder, Seife, Dünger usw. Die Alternative besteht in der Vernichtung, meist durch Verbrennen.
Die Europäische Kommission beantwortet die Frage, was "tierische Nebenprodukte" sind, was daraus hergestellt werden kann und wie die aktuelle Rechtsllage aussieht.Was sind tierische Nebenprodukte?
Tierische Nebenprodukte sind diejenigen Teile eines geschlachteten Tieres, die nicht unmittelbar vom Menschen verzehrt werden; dazu zählen auch im Haltungsbetrieb verendete Tiere sowie Küchenabfälle (das sind Lebensmittelabfälle aus Gaststätten, Einrichtungen von Lebensmittellieferanten und Küchen), die gekochte oder ungekochte Fleischerzeugnisse enthalten oder mit solchen in Berührung gekommen sind. Zum Teil werden sie in tierischem Eiweiß, wie Fleisch- und Knochenmehl, verwendet oder in Fett, Gelatine, Collagen, Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnisse, wie Klebstoff, Leder, Seife, Dünger usw. Die Alternative besteht in der Vernichtung, meist durch Verbrennen.
Um welche Mengen tierischer Nebenprodukte geht es?
Man hat geschätzt, dass bei Hähnchen nur 68 % vom Menschen unmittelbar verzehrt werden, beim Schwein nur 62 %, beim Rind nur 54 % und bei Schaf und Ziege nur 52 %. Somit werden alljährlich in der EU über 10 Mio. Tonnen Fleisch gesunder Tiere erzeugt, das nicht zum unmittelbaren Verzehr durch den Menschen bestimmt ist. Dieses Material wird zu einer Vielzahl von Erzeugnissen verarbeitet, die in Lebensmitteln, Futtermitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und sonstigen technischen Anwendungen eingesetzt werden. Einige Beispiele:
Knochen, Haut und Bindegewebe (z. B. Sehnen) werden zur Herstellung von Gelatine verwendet, die wiederum in Lebensmittel (Desserts, Weingummiprodukte, Marshmallow und Fleischzubereitungen), Futtermittel (Überzug für Vitamingaben, Bindemittel für pelletierte Futtermittel und Kauspielzeug) und Arzneimittel (harte und weiche Kapseln) Eingang finden und zu technischen Zwecken verwendet werden (im photographischen Bereich zur Beschichtung von Papier und als Bestandteil von Silberhalogenidbeschichtungen usw.).
Aus Gemischen von Knochen und Schlachtabfällen werden Fett und tierisches Eiweiß ausgeschmolzen, die wiederum in Lebensmitteln, Futtermitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und technischen Produkten Verwendung finden.
Schlachtabfälle werden als frisches Ausgangsmaterial für Heimtierfutter und Arzneimittel oder nach einer genau definierten Hitzebehandlung (133°C, 20 Minuten, 3 bar) für Futtermittel verwendet.
Welche Vorschriften über tierische Nebenprodukte gibt es in der EU?
Die vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedete neue Verordnung1 über tierische Nebenprodukte ist seit 1. Mai 2003 wirksam. Ihr Zweck ist es, den Bereich der tierischen Nebenprodukte in das Konzept "vom Erzeuger zum Verbraucher" zu integrieren, das im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit (Januar 2000) dargelegt wurde. Die Verordnung führt strenge, für die gesamte Lebensmittel- und Futtermittelkette geltende Bedingungen ein und fordert Sicherheit bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte.
Damit kommt ein völlig neuer Ansatz ins Spiel. Bislang war Ausgangsmaterial, das dem für Lebensmittel verlangten Hygienestandard nicht entsprach, für die Verwendung in Futtermitteln zugelassen. So konnten beispielsweise Tiere, die im Haltungsbetrieb verendeten und nicht zum Verzehr geeignet waren, in die Futtermittelkette gelangen. Diese Praxis der Verwertung von Tierkörpern und nicht genusstauglichem Material in der Tierernährung war die Hauptursache für die Ausbreitung der BSE-Epidemie, aber auch für andere Lebensmittelskandale, wie die Dioxinkrise und die Maul- und Klauenseuche. Diese Praxis wird nun verboten.
Einteilung in Kategorien
Die Verordnung ordnet die tierischen Nebenprodukte nach dem potentiellen Risiko für Tiere, Menschen und Umwelt in drei Kategorien ein und schreibt vor, wie jede Kategorie zu entsorgen ist.
Material der Kategorie 1 (das sind die tierischen Nebenprodukte mit dem höchsten Risiko, wie TSE, Scrapie oder Rückstände verbotener Stoffe (z. B. wachstumsfördernde Hormone oder Umweltkontaminanten wie Dioxin und PCB) muss vollständig als Abfall entsorgt werden, und zwar durch Verbrennung oder Verbringung auf Deponien nach entsprechender Hitzebehandlung.
Unter Material der Kategorie 2 werden tierische Nebenprodukte verstanden, die das Risiko anderer Krankheiten bergen (z. B. im Betrieb verendete Tiere oder Tiere, die im Rahmen von Maßnahmen zur Krankheitseindämmung im Betrieb getötet werden oder bei denen Rückstände von Tierarzneimitteln möglich sind). Sie dürfen nach entsprechender Behandlung anderen Zwecken als der Futtermittelherstellung zugeführt werden (z. B. Biogaserzeugung, Kompostierung, Fettverarbeitung).
Nur Material der Kategorie 3 (das sind Nebenprodukte gesunder Tiere, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden) dürfen nach angemessener Behandlung in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden.
Die Verordnung schreibt ferner zuverlässige Systeme für die Verfolgung, Identifizierung und Kennzeichnung bestimmter Materialien vor, die für bestimmte Entsorgungsverfahren vorgesehen sind (z. B. Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl), um Betrug und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung verbotener Produkte in Lebens- und Futtermitteln zu verhindern.
Verbot der Verwertung innerhalb ein und derselben Tierart (Kannibalismus)
Die Verordnung weitet das bislang für Wiederkäuer geltende Verbot der Verwertung innerhalb ein und derselben Tierart (sog. Kannibalismusverbot) auf andere Tierarten aus. Nebenprodukte vom Schwein dürfen nicht an Schweine, Nebenprodukte von Geflügel nicht an Geflügel verfüttert werden. Allerdings ist vorbehaltlich strenger Kontrollen durch die zuständige Behörde bei Fisch und Pelztieren eine Ausnahmeregelung vorgesehen.
Küchenabfälle
Die Verwendung von Küchenabfällen in Futtermitteln für Schweine und Geflügel steht zwar nicht im Mittelpunkt der Verordnung, aber nahezu alle Mitgliedstaaten äußerten große Besorgnis darüber. Daher einigten sich die Mitgliedstaaten vergangenes Jahr darauf, diese Fütterungspraxis ("Verfütterung von Spültrank an Schweine") mit der revidierten Richtlinie über die Schweinepest zu verbieten. Diese Verwendung von entsorgten Lebensmitteln und von Küchenabfällen einschließlich Fleischerzeugnissen aus Gaststätten war Ursache einer Reihe epidemisch aufgetretener schwerer Tierkrankheiten, wozu auch der jüngste Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich zählt. Der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen entstanden dadurch enorme Verluste.
In der Frage des Verbots der Verwertung innerhalb ein und derselben Tierart (Kannibalismus) sind sich die drei Organe der EU einig. Da an Schweine verfütterte Küchenabfälle von Schweinen stammendes Material enthalten kann, ist diese Fütterungspraxis nicht konsistent mit dem Kannibalismusverbot. Hinzu kommt, dass eine eindeutige Rückverfolgbarkeit von Küchenabfällen unmöglich ist.
Die Verordnung ist flexibel und sieht die Möglichkeit vor, das Verbot der Verwendung von Küchenabfällen der Kategorie 3 in Futtermitteln befristet zu lockern. Diese Lockerung darf von Österreich und Deutschland für einen Zeitraum von höchstens 4 Jahren vorgenommen werden (siehe IP/03/553).
Wie werden tierische Nebenprodukte in den Mitgliedstaaten entsorgt?
Unter Zugrundelegung von Daten aus den Mitgliedstaaten gab die Kommission am 20. November 2001 ein Papier heraus mit einer Momentaufnahme der Situation im Bereich der Entsorgung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte in der Gemeinschaft. Diese Übersicht behandelt folgende Punkte:
Verarbeitungs- und Entsorgungswege,
- Handel mit und Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß und ausgeschmolzenem Fett,
- Kosten der Sammlung, Beförderung und Verwertung,
- Lagerungskapazitäten für verwertete Erzeugnisse, Kosten,
- Verbrennung, Mitverbrennung und Verbrennung im Haltungsbetrieb,
- Vergraben und/ oder Verbringung auf Deponien,
- Biogas,
- Kompostierung und Verwendung verarbeiteten tierischen Proteins als Düngemittel und
- Entsorgungskapazitäten.
Näheres hierzu siehe MEMO/01/378.
Was sieht der neue Ansatz für verarbeitetes tierisches Eiweiß vor, z. B. für Fleisch- und Knochenmehl?
Tierische Nebenprodukte werden zur Herstellung von Fleisch- und Knochenmehl verwendet. Die Verordnung lässt das derzeitige vollständige Verbot der Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehl an Nutztiere unberührt; dieses gilt unabhängig davon, und es ist kein Termin für seine Aufhebung vorgesehen. Die Verordnung enthält jedoch eindeutige Sicherheitsbestimmungen für die Herstellung von Fleisch- und Knochenmehl, sollte seine Verwendung in Futtermitteln für bestimmte andere Tierarten als Wiederkäuer (z. B. Geflügel und Schweine) jemals wieder zugelassen werden.
Die neue Verordnung schreibt vor, dass nur tierische Nebenprodukte von genusstauglichen Tieren (Kategorie 3) zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden dürfen. Mit anderen Worten: die gleichen Hygieneanforderungen, die gemäß EU-Recht für Lebensmittel gelten, sollen auch auf Futtermittel Anwendung finden.
Um zu gewährleisten, dass tierische Nebenprodukte von nicht genusstauglichen Tieren nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette gelangen können, wurden folgende Bestimmungen eingeführt:
- vollständige Abtrennung der nicht für Futtermittel oder Lebensmittel bestimmten tierischen Abfälle während der Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung und Verarbeitung;
- vollständige Abtrennung der Anlagen zur Futtermittelherstellung von Anlagen zur Verarbeitung der zur Vernichtung bestimmten tierischen Abfälle;
- strengere Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte einschließlich der Überwachung von Bewegungen spezifizierten Risikomaterials (SRM) durch ein System von Aufzeichnungen und Begleitpapieren oder Veterinärbescheinigungen und optischer Kennzeichnung von tierischem Eiweiß und Fett, das zur Vernichtung bestimmt ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass Lebensmittel und Futtermittel nicht von BSE-verdächtigen Tieren, von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) oder von Tieren gewonnen werden können, die zum Zeitpunkt der Schlachtung älter waren als 30 Monate und keinem BSE-Schnelltest unterzogen wurden. Sämtliches potentiell infizierte Material dieser Kategorien wird vernichtet, so dass jede Möglichkeit, es könne in die Lebensmittel- oder Futtermittelherstellungskette gelangen, ausgeschlossen wird.
Werden die Kontrollen greifen?
Mit der Verordnung wird eine Reihe von Kontrollmaßnahmen eingeführt, die ebenso streng sind wie die Kontrollen in der Lebensmittelindustrie. Darüber hinaus dürften die Verwendung von Markern zur Identifizierung und Kennzeichnung des für den Verzehr und die Tierernährung ungeeigneten Materials sowie neue Tests zum Nachweis verbotener Inhaltsstoffe in Futtermitteln praktische Instrumente für eine wirksame Kontrolle darstellen.
Leider lässt sich die Möglichkeit krimineller Handlungen nie ausschließen. Dies gilt für den Bereich der Futtermittel ebenso wie für die Lebensmittelindustrie und jeden anderen Bereich. Es ist jedoch Dache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Sanktionen bei Verstößen streng genug sind, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten.
Was hat die Kommission seit der Verabschiedung der Verordnung im Oktober 2002 getan?
Die Kommission hat eine Reihe von befristeten und unbefristeten Durchführungsbestimmungen erarbeitet, um die zügige Anwendung der Verordnung am 1. Mai 2003 vorzubereiten und zu erleichtern.
Die befristeten Übergangsmaßnahmen umfassen ....
- Verfütterung von Küchenabfällen an Nutztiere (Österreich, Deutschland)
- Verfütterung von gebrauchtem Speiseöl (Irland, Vereinigtes Königreich)
- Zur Vermeidung einer Kreuzkontamination verlangt die Verordnung die strikte Trennung von Verarbeitungsanlagen für Material der Kategorie 1, 2 und 3. Übergangsmaßnahmen wurden vereinbart für die Trennung in Fett-verarbeitungsbetrieben (Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich), die Trennung von Verarbeitungsanlagen zur Wärmebehandlung von Material (Frankreich, Finnland) und die Trennung von Zwischenbehandlungsbetrieben für die Sammlung, Handhabung, Zwischenlagerung und den Versand (Finnland, Italien)
- Verbrennungs-/Mitverbrennungsanlagen niedriger Kapazität (Finnland, Vereinigtes Königreich)
- Normen für die Düngerverarbeitung (Belgien, Frankreich, Finnland, Niederlande)
- Kompostierungsnormen (alle Mitgliedstaaten)
- Biogasnormen (alle Mitgliedstaaten)
- Verarbeitungsnormen für Säugetierblut (Deutschland, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich)
- Sammlung von Abwasser (Österreich, Dänemark, Frankreich, Finnland, Italien, Irland, Portugal, Spanien, Schweden)
- Sammlung, Transport und Verarbeitung ehemaliger Lebensmittel (alle Mitgliedstaaten)
- Einfuhren aus Drittländern
- Die Anwendung der Drittländerbestimmungen wurde bis 30. April 2004 verschoben
- Ausnahmeregelung für die Einfuhr von aus spezifiziertem Wirbel-Risikomaterial hergestellter photographischer Gelatine aus den USA und Japan für die Herstellung von Photofilmen in Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich
- Ausnahmeregelung (bis 31. Oktober 2005) für die Fortsetzung der Einfuhr in die EU bestimmter, die Anforderungen der Verordnung hinsichtlich der vollständigen Trennung der Verarbeitungsanlagen der Kategorien 1, 2 und 3 nicht erfüllender Produkte aus Australien, Kanada, China und USA
- Ausnahmeregelung für die Ein- und Durchfuhr, den Handel mit und die Ausfuhr von Risikomaterialien der Kategorien 1 und 2 (Felle und Häute, ausgeschmolzenes Fett, Eingeweide und Knochen), die ausschließlich für technische/industrielle Zwecke bestimmt sind.
Die Durchführungsmaßnahmen umfassen .....
- Unbefristete Ausnahmeregelung für die Verfütterung von aus wild lebendem Fisch derselben Art gewonnenem Futter an Zuchtfisch (alle Mitgliedstaaten)
- Unbefristete Ausnahmeregelung für die Verfütterung innerhalb der gleichen Tierart bei Pelztieren (Finnland)
- Unbefristete Ausnahmeregelung für die Fütterung der vom Aussterben bedrohten Aas fressenden Vögel (Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien)
- Vorschriften für das Vergraben und Verbrennen tierischer Nebenprodukte (alle Mitgliedstaaten)
- Vorschriften für kleinere Verbrennungs-/ Mitverbrennungsanlagen (alle Mitgliedstaaten)
- Einführung technischer Abänderungen bei den Anhängen (alle Mitgliedstaaten)
- Überarbeitete Muster für Einfuhr-Veterinärbescheinigungen ab 1. Mai 2004 und Aufhebung alter Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 668/2004 ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1). Die neuen Bescheinigungen liegen im elektronischen Format vor und erlauben die zügige Übermittlung von Handelsunterlagen.
- Gesundheitsvorgaben für neue Produkte wie Kollagen, Eiprodukte, Tri-calziumphosphat und Aromastoffe aus Innereien.
Wie geht es weiter?
Die Kommission wird sich nunmehr auf die Erarbeitung weiterer Durchführungsbestimmungen konzentrieren, u. a.:
- Zulassung alternativer Entsorgungsverfahren
- Einführung von Handelspapieren und -bestimmungen
- Identifizierung von Markern (Farbstoff)
- Verwendung organischer Dünge- und Bodenverbesserungsmittel auf Weide- und sonstigem Gelände
- Hinweise zur Klärung des Zusammenhangs zwischen der Verordnung und dem Umweltrecht
- Hinweise zur Anwendung der Verordnung
- Sonstige Verwendungszwecke von Milch und Milchprodukten
- Überarbeitung der Bestimmungen über Nebenprodukte aus Fisch
- Klärung der Verwendung ehemaliger Lebensmittel, z. B. abgelaufene Bäckereierzeugnisse mit kleineren Ei- und Milchmengen.
- Berichterstattung beim Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 35.
Irgendwelche Auswirkungen auf Drittländer?
Nach einjähriger Anlaufzeit gelten die strikten EU-Vorschriften für tierische Nebenprodukte vom 1. Mai 2004 an auch für Einfuhren. Näheres hierzu siehe nachstehende Pressemitteilung vom 30. April 2004.
Weitere Informationen
Siehe auch Pressemitteilungen vom 22. April 2003 (IP/03/553) und 30. April 2004 (IP/04/588). Weitere Informationen zur Verordnung über tierische Nebenprodukte einschließlich Verweisung auf andere Rechtvorschriften [hier].
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 finden Sie [hier]
Quelle: Brüssel [ EU ]