Rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Mindesthaltbarkeits- und dem Verbrauchsdatum

Rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Mindesthaltbarkeits- und dem Verbrauchsdatum

Mindesthaltbarkeitsdatum – kein Verfallsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt wieder, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen (§ 7 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist die Ware nicht automatisch verdorben. Sie darf noch verkauft werden, wenn sie einwandfrei ist.

Verbrauchsdatum – für leicht Verderbliches

Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum anzugeben („Verbrauchen bis…“). Dem Lebensmittel ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen. Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden (§ 7a Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV).

Wer legt das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verbrauchsdatum fest?

Die Hersteller von Lebensmitteln legen das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum in eigener Verantwortung fest. Dabei ist das Datum so zu wählen, dass das Lebensmittel mit Ablauf der angegebenen Frist die vom Verbraucher erwarteten spezifischen Eigenschaften besitzt und nicht gesundheitsschädlich ist. Entsprechende allgemeine Verbote zum Schutz der Gesundheit und Vorschriften zum Schutz der Täuschung sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verankert. So ist es verboten, gesundheitsschädliche oder nicht sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. (§ 5 LFGB in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Es ist ferner verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung oder mit irreführenden Angaben gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn bei einem Lebensmittel ein falsches Haltbarkeitsdatum angebracht wird, um den Verbraucher zu täuschen.

Darf das Mindesthaltbarkeitsdatum nachträglich verlängert werden?

Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, müssen nicht zwangsläufig minderwertig oder zum Verzehr ungeeignet sein. Einwandfreie Lebensmittel können daher grundsätzlich umgepackt oder umetikettiert werden, wenn es unter geeigneten Voraussetzungen, mit dem nötigen Sachverstand und in nicht betrügerischer Absicht geschieht. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die der Hackfleisch-Verordnung unterliegen, sie tragen ein Verbrauchsdatum.

Das Bayrischen Staatsministerium den Innern (Rundschreiben I E 9-5039-5786), zitiert in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar Band II C 110 Seite 136,stellt fest, dass nur derjenige befugt ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum zu ändern, der das ursprüngliche Datum auf der Packung angebracht hat oder der von diesem dazu ermächtigt wurde. Die Haltbarkeitsdauer kann nur dann verlängert werden, wenn das Lebensmittel auf seine einwandfreie Beschaffenheit hin geprüft wird. Zipfel und Rathke merken dazu an, dass eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeit nur in seltenen Fällen vorkommen dürfte, da eine sorgfältige Prüfung in der Regel vorangehende Lagerversuche erfordert.

Dürfen Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, umgepackt werden?

Grundsätzlich ja. Dabei ist jedoch festzustellen, dass es beim Aus- und wieder Einpacken eines Lebensmittels kaum vermieden werden kann, dass Keime ins Lebensmittel eingetragen werden, die sich negativ auf die Haltbarkeit des Lebensmittels auswirken. Ein Umpacken eines Lebensmittels dürfte daher dessen Haltbarkeit eher negativ beeinflussen und müsste in der Regel zu einer Verkürzung der Mindesthaltbarkeit führen.

Welche Regelungen gelten für Hackfleisch und andere schnell verderbliche Fleischprodukte?

Hackfleisch, durch den Fleischwolf getriebenes Rindfleisch, Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch wie Fleischklöße, zerkleinerte Innereien und Fleischzuschnitte wie Steaks, die mit Mürbeschneidern behandelt wurden, dürfen nur am Tag ihrer Herstellung in den Verkehr gebracht werden. Bratwürste und Schaschlik dürfen auch am folgenden Tag in den Verkehr gebracht werden. (§ 5 Abs. 1 Hackfleischverordnung). Diese Fristen für das Inverkehrbringen gelten nicht für Hackfleisch und durch den Fleischwolf getriebenes Rindfleisch (Schabefleisch), dass nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und mit einem Verbrauchsdatum entsprechend § 7a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung versehen worden ist.

Die Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 schreiben sehr strenge Hygienevorschriften für Betriebe vor, die schlachten, Fleisch zerlegen, verarbeiten und verkaufen. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs trat zum 01. Januar 2006 in Kraft. Ergänzend gelten die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, soweit sie nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, bis zu einer geplanten Neuregelung weiter. Beide Verordnungen (FlHV und 853/2004)gelten nicht für Verkaufs- und Vorbereitungsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließlich Fleischereibetrieben, die diese detaillierten und Kosten verursachenden Vorschriften nicht einhalten könnten.

Die Fleischereibetriebe müssen zwar auch strengen Hygieneanforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Lebensmittelhygiene-Verordnung und Hackfleisch-Verordnung genügen, die aber beide nicht den Umfang der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 haben. Die Lebensmittel- und Veterinärkontrolleure der Bundesländer kontrollieren regelmäßig in Stichproben, ob diese Hygienevorschriften eingehalten werden. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene trat zum 01. Januar 2006 in Kraft. Ergänzend gelten die Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung, soweit sie nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, bis zu einer geplanten Neuregelung weiter.

Wie lange darf Fleisch, das zu Hackfleisch verarbeitet werden soll, gelagert werden?

Für Fleisch, aus dem in zugelassenen Herstellungsbetrieben Hackfleisch hergestellt werden soll, gibt die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Anhang 3, Abschnitt V, Kapitel III die maximale Dauer der Lagerung vor:

  • Frisches Fleisch aller Schlachttiere außer Geflügel (bei einer Lagertemperatur von max. 7°C): 6 Tage nach der Schlachtung
  • Frisches Geflügelfleisch (Lagertemperatur max. 4°C): 3 Tage nach der Schlachtung
    Frisches Rindfleisch, entbeint, vakuumverpackt (Lagertemperatur max. 7°C): 15 Tage nach der Schlachtung
  • Tiefgefrorenes entbeintes Rind-, Schaf- und Schweinefleisch darf nur für eine begrenzte Zeit gelagert werden. Die zuständige Behörde kann das Entbeinen unmittelbar vor dem Hacken / Faschieren gestatten. Die FlHV enthält hierfür folgende Lagerfristen: tiefgefrorenes, entbeintes Rindfleisch: maximal 18 Monate, tiefgefrorenes, entbeintes Schaffleisch: maximal 12 Monate, tiefgefrorenes, entbeintes Schweinefleisch: maximal 6 Monate.

Wer kontrolliert die Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen?

Die Lebensmittelüberwachung liegt in Deutschland in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die praktischen Kontrollen der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung ist vielfach auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte angesiedelt.

Rechtliche Regelungen im Überblick:

Quelle: Bonn [ BVL ]

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