Was ändert sich wann?
"Noch haben wir die Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht", stellte Rechtsanwalt Peter Loosen, auf dem ersten Claims-Seminar des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) in Bonn fest. "Und wenn wir sie haben, dann findet sie nicht gleich in allen Bestandteilen Anwendung". Die neue Verordnung wurde Anfang Oktober vom EU-Ministerrat verabschiedet. Am zwanzigsten Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt tritt sie in Kraft, das wird voraussichtlich Anfang 2007 der Fall sein.Von Bedeutung sind erst einmal die nährwertbezogenen Angaben, das sind Hinweise, die den Eindruck erwecken, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften hat. Die Verordnung sieht u. a. folgende Übergangsfristen vor:
Was ändert sich wann?
"Noch haben wir die Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht", stellte Rechtsanwalt Peter Loosen, auf dem ersten Claims-Seminar des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) in Bonn fest. "Und wenn wir sie haben, dann findet sie nicht gleich in allen Bestandteilen Anwendung". Die neue Verordnung wurde Anfang Oktober vom EU-Ministerrat verabschiedet. Am zwanzigsten Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt tritt sie in Kraft, das wird voraussichtlich Anfang 2007 der Fall sein.Von Bedeutung sind erst einmal die nährwertbezogenen Angaben, das sind Hinweise, die den Eindruck erwecken, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften hat. Die Verordnung sieht u. a. folgende Übergangsfristen vor:
- Nährwertbezogene Angaben - sie werden, ebenso wie der gesamte Rechtstext, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung gültig. Nährwertangaben, die schon vor dem 1. Januar 2006 rechtmäßig verwendet wurden, die aber nicht im Anhang aufgelistet sind, dürfen bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten weiter verwendet werden.
- Gesundheitsbezogene Angaben - sie weisen darauf hin, dass ein Lebensmittel oder ein Lebensmittelbestandteil einen Einfluss auf die Gesundheit hat . Für diese Angaben wird es erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eine Positivliste mit allen zulässigen Claims geben. Solange dürfen alle bisherigen gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden, wenn sie den nationalen Vorschriften entsprechen und die allgemeinen Vorgaben der Claims-Verordnung erfüllen.
- Nährwertprofile - das sind Anforderungen an den Nährstoffgehalt, die ein Lebensmittel erfüllen muss, wenn es nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben trägt. Sie werden zwei Jahre nach Inkrafttreten festgelegt. Weitere 24 Monate nach Annahme der Nährwertprofile dürfen Lebensmittel noch in Verkehr gebracht werden, die nicht diesen Vorgaben entsprechen.
Zusätzlich gelten weitere Übergangs- und Abverkaufsfristen, so dass die Verordnung in Gänze nach Schätzungen des BLL nicht vor dem Jahr 2010 Anwendung findet.
Quelle: Bonn [ Gesa Maschkowski - aid ]