Die Entbindung des Herstellers von der Deklarationspflicht gilt bis zur Klärung der Zulässigkeit der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2002/2/EG vor dem Europäischen Gerichtshof. Diese Richtlinie schreibt die Verpflichtung zur prozentualen Deklaration vor. Bereits im vergangenen Jahr hatte Großbritannien dagegen eine „einstweilige Verfügung“ erwirkt und Klage beim EUGH eingereicht. Auch Frankreich, Italien, die Niederlande und Irland haben die Umsetzung der Richtlinie mittlerweile ausgesetzt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem Antrag eines Mischfutterherstellers stattgegeben, vorerst der in Deutschland ab 1. Juli 2004 vorgeschriebenen Angabe der prozentualen Zusammensetzung seiner Futtermittel nicht nachkommen zu müssen. Das Gericht begründet dies unter anderem mit dem speziellen Know-how-Schutz für die Produkte des Unternehmens. Zudem verstoße die Verpflichtung zur prozentualen Deklaration gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch die Prozentangabe entstehe kein zusätzlicher Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier, da bereits heute alle Komponenten eines Mischfutters angegeben werden müssen, so das Gerichtsurteil.Die Entbindung des Herstellers von der Deklarationspflicht gilt bis zur Klärung der Zulässigkeit der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2002/2/EG vor dem Europäischen Gerichtshof. Diese Richtlinie schreibt die Verpflichtung zur prozentualen Deklaration vor. Bereits im vergangenen Jahr hatte Großbritannien dagegen eine „einstweilige Verfügung“ erwirkt und Klage beim EUGH eingereicht. Auch Frankreich, Italien, die Niederlande und Irland haben die Umsetzung der Richtlinie mittlerweile ausgesetzt.
Der Deutsche Verband Tiernahrung (DVT) in Bonn begrüßte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. „Wir hoffen, dass davon eine Signalwirkung ausgeht, die hilft, auch die deutschen Behörden zu überzeugen, dass die Umsetzung der Richtlinie bis zur Klärung durch den EUGH ausgesetzt wird“, sagte Hubert Grote, Hauptgeschäftsführer des DVT, heute in Bonn. Es sei nicht hinnehmbar, dass deutsche Hersteller gezwungen würden, ihr Produkt-Know-how preiszugeben, wohingegen Mitbewerber anderer EU-Mitgliedstaaten dies nicht tun müssten. „Ein nationaler Alleingang würde hier einmal mehr den Wirtschaftsstandort Deutschland benachteiligen“, so Grote. Er gehe davon aus, dass angesichts dieses ersten Erfolges in Deutschland weitere Hersteller den Klageweg beschreiten werden. „Dies wird in kommender Zeit viele Gerichte beschäftigen und bei Erfolg die öffentliche Hand viel Geld kosten“, gab der Hauptgeschäftsführer zu bedenken. Er hoffe daher auf neue Gesprächsbereitschaft bei den politischen Entscheidungsträgern.
Quelle: Düsseldorf [ dvt ]