Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass das LSchlG als bundesgesetzliche Regelung bestehen bleiben kann, allerdings auch ausdrücklich festgestellt, dass es kein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung des Ladenschlusses gibt. Das Gesetz gelte aber aufgrund einer Übergangsregelung in der Verfassung fort. Eine Neukonzeption des LSchlG sei dem Bundesgesetzgeber allerdings in der Zukunft verwehrt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Bundesregierung nun zur Prüfung verpflichtet, ob eine bundeseinheitliche Regelung weiterhin sachgemäß ist oder ob sie durch Landesrecht ersetzt werden sollte.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der heutigen Entscheidung zum Ladenschluss seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass das Ladenschlussgesetz (LschlG) mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Sowohl die Regelungen zum Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen als auch der Ladenschluss an Werktagen sind nach dem Urteil verfassungsgemäß.Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass das LSchlG als bundesgesetzliche Regelung bestehen bleiben kann, allerdings auch ausdrücklich festgestellt, dass es kein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung des Ladenschlusses gibt. Das Gesetz gelte aber aufgrund einer Übergangsregelung in der Verfassung fort. Eine Neukonzeption des LSchlG sei dem Bundesgesetzgeber allerdings in der Zukunft verwehrt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Bundesregierung nun zur Prüfung verpflichtet, ob eine bundeseinheitliche Regelung weiterhin sachgemäß ist oder ob sie durch Landesrecht ersetzt werden sollte.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement begrüßte ausdrücklich das Urteil. "Selbstverständlich wird die Bundesregierung eine sorgfältige Prüfung vornehmen. Aber es ist offensichtlich, dass das Urteil sowohl den Bedürfnissen des Handels und der Verbraucher als auch der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Rechnung zu tragen versucht", sagte Clement. "Im Ergebnis wird zukünftig jede weitreichende Änderung der Ladenöffnungszeiten Sache der Länder sein, da das Gericht ausdrücklich kein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung festgestellt hat. Eine Regelung durch die Länder würde die Chance für eine möglichst flexible, unbürokratische und den Verhältnissen vor Ort angepaßte Handhabung des Ladenschlusses eröffnen. Das würde den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen, aber auch dem sich ändernden Käuferverhalten in einer modernen Gesellschaft gerecht werden."
Zu der im Handel häufig befürchteten Verlängerung der Arbeitszeiten müsse es dabei nicht kommen. Denn eine flexible Handhabung des Ladenschlusses könne den Interessen der Beschäftigten durchaus Rechnung tragen, gegebenenfalls auch durch flexible Arbeitszeitmodelle, so Clement.
Clement: "Ich gehe davon aus, dass sich jetzt die Föderalismuskommission umgehend dieses Themas annimmt. Nach meiner Auffassung ist das der richtige Ort für die weitere Erörterung, die ja auf eine Gesetzgebungskompetenz der Länder hinauslaufen wird. Ich begrüße auch, dass das Urteil klargestellt hat, dass die Sonn- und Feiertagsruhe unmittelbar durch die Verfassung garantiert ist. Davon darf und sollte es auch weiterhin nur in konkreten Einzelfällen und in Anbetracht der regionalen und örtlichen Verhältnissen des Handels Ausnahmen geben."
Quelle: Berlin [ bmwa ]