Die Proben wurden hessenweit durch die Ämter für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (ÄVV) in Supermärkten, Kaufhäusern, Drogerien, Bäckereien, Hotels, Apotheken, Krankenhäusern, Zahnarztpraxen, Pflegeheimen, Autohäusern, Modehäusern, Banken und Baumärkten entnommen. Grund für die Beanstandungen sind erhöhte Keimzahlen(12x) bzw. das Vorhandensein von Fäkalindikatorkeimen(10x) (coliforme Keime, Pseudomonaden, Fäkalstreptokokken) in dem dargebotenen Wasser.
Nach Mitteilung des Staatssekretärs im Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Karl-Winfried Seif kommt es bei den inzwischen sehr beliebten und weit verbreitet aufgestellten Trinkwasserspendern (Galonen - Watercoolern) in etwa 20 % der Fälle zu hygienischen Mängeln. Untersuchungen, durchgeführt vom Staatlichen Untersuchungsamt Hessen (SUAH) in Kassel, haben ergeben, dass von 113 Trinkwasserproben aus derartigen Trinkwasserspendern alleine 22 Proben (ca. 20 %) zu beanstanden waren.Die Proben wurden hessenweit durch die Ämter für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (ÄVV) in Supermärkten, Kaufhäusern, Drogerien, Bäckereien, Hotels, Apotheken, Krankenhäusern, Zahnarztpraxen, Pflegeheimen, Autohäusern, Modehäusern, Banken und Baumärkten entnommen. Grund für die Beanstandungen sind erhöhte Keimzahlen(12x) bzw. das Vorhandensein von Fäkalindikatorkeimen(10x) (coliforme Keime, Pseudomonaden, Fäkalstreptokokken) in dem dargebotenen Wasser.
Erhöhte Keimzahlen alleine in diesen 12 Wässern (ca. 11%) führen zwar zu einer Beanstandung, sie stellen jedoch noch keine direkte Gefahr für den Verbraucher dar. In jedem stillen Wasser (ohne Kohlensäurezusatz) können sich natürlicherweise enthaltene Keime vermehren. Die in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung hierfür festgesetzte Begrenzung liegt mit 100 Keimen pro Milliliter (ml) deutlich unter der für z. B. Speiseeis geltenden Vorgabe von bis zu 500 000 Keimen pro Gramm. In anderen Ländern gelten deshalb für solche Wässer Höchstwerte von bis zu 50 000 Keimen pro ml. Anders sind die 10 Wässer (ca. 9%) mit Fäkalindikatorkeimen zu beurteilen. Diese Gehalte deuten auf unsauberes, unhygienisches Arbeiten hin und können insoweit nicht toleriert werden.
Die Ämter für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ordnen in diesen Fällen Verkehrsverbote an; die Wässer dürfen erst dann wieder in den Verkehr gelangen, wenn der Hersteller die einwandfreie Beschaffenheit nachgewiesen hat. Darüber hinaus wird geprüft ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten ist oder ob der Tatbestand einer Straftat vorliegt.
Die 22 Beanstandungen verteilen sich auf Wasserspender, aufgestellt in:
Supermarkt (11), Gewerbebetrieb (7), Kaufhaus (1), Behörde (1), Zahnarzt (1) und Pflegeheim (1).
Eine gesonderte hygienische Überprüfung der Auslauföffnung von insgesamt 12 dieser Trinkwasserspender mittels Tupferproben führte zu fünf (Supermarkt (1), Gewerbebetrieb (1), Kaufhaus (1), Zahnarzt (1) und Bank (1)) hygienisch bedingten Beanstandungen.
Die Untersuchungen lassen jedoch keinen Zusammenhang zwischen dem hygienischen Zustand der Geräte selbst und der mikrobiologischen Beschaffenheit des darin aufbewahrten Trinkwassers erkennen. Wasserspender, die bei jedem Flaschenwechsel sorgfältig gereinigt wurden, lieferten zum Teil anschließend ein Wasser, welches eine erhöhte Keimzahl aufwies und sogar mit Krankheitserregern belastet war. Andere Geräte hingegen waren im Außenbereich sichtbar verschmutzt oder verkalkt; das entnommene Trinkwasser jedoch war in mikrobiologischer Hinsicht einwandfrei.
Auch hinsichtlich der Standzeiten war ein eindeutiger Zusammenhang mit der mikrobiellen Beschaffenheit des Wassers nicht zu erkennen. Beispielsweise wies Trinkwasser aus Spendern mit frisch ausgetauschten Behältern erhöhte Keimzahlen auf, wohingegen andere Proben bei einer Standzeit von 2 – 3 Wochen mikrobiell unauffällig waren. Die festgestellte Beanstandungsquote von etwa 20 % muss jedoch als eindeutiger Hinweis auf Hygienemängel bei dieser Art der Trinkwasserabgabe angesehen werden, auch wenn sich nicht in allen Fällen kausale Verbindungen zwischen augenscheinlicher Verschmutzung der Geräte und den Untersuchungsergebnissen ziehen lassen.
Eine ansonsten mikrobiologisch einwandfreie Probe ist auch dann als ekelerregend zu beurteilen, wenn das untersuchte Trinkwasser über eine stark verschmutzte Zapfvorrichtung entnommen wurde oder Behältnis bzw. direkte Umgebung verdreckt sind.
Die Untersuchungen ergaben auch keine fachliche Übereinstimmung darüber, ob ein Wasser gekühlt oder ungekühlt zur Entnahme bereitgehalten wird; es gab auf der einen Seite Beanstandungen bei gekühlten Wässern und viele ungekühlte Wässer blieben auf der anderen Seite unbeanstandet. Als Tendenz lässt sich jedoch erkennen, dass es bei Spenderbehältnissen, die nach Entleerung samt Zapfhahn ausgetauscht werden (Galonen) weniger Beanstandungen gibt.
Die Mehrzahl der Wasserspender wird von externen Firmen über abgeschlossene Wartungsverträge in der Regel halbjährlich komplett gereinigt und gewartet. Die mit den Trinkwasserspendern belieferten Firmen und Einrichtungen fühlen sich jedoch lediglich für die Sauberkeit im Bereich um die aufgestellten Geräte herum zuständig, wobei die hygienischen Kontrollen sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Teilweise wird die Umgebung mittels Sprühlösung desinfiziert, teilweise der Boden feucht gewischt; manche Geräte werden täglich von außen gereinigt, einige nur wöchentlich oder in unregelmäßigen Abständen.
Staatssekretär Seif appelliert deshalb an die Hersteller dieser Wasserbehälter einerseits, aber auch an die aufstellenden Firmen und Einrichtungen andererseits, klare Festlegungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten zu treffen.
Hier wird eine derzeit von der German Bottled Water Cooler Association vorgelegte und in Fachkreisen diskutierte "Leitlinie für gute Hygiene-Praxis für Watercooler-Unternehmen" sehr hilfreich sein, wenn sich denn auch alle Beteiligten an die dort aufgestellten Regeln dann halten werden.
Er erinnert im Übrigen daran, dass nach den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen jede Form des Inverkehrbringens - demnach auch die unentgeltliche Abgabe – die Sorgfaltsverpflichtung und Verantwortlichkeit nicht nur der eigentlichen Hersteller der Wasserspender, sondern auch diejenige der Firmen und Einrichtungen bei denen die Wasserspender für die Verbraucher aufgestellt werden, nach sich zieht.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass anbietende Firmen und Einrichtungen mit zur Verantwortung herangezogen werden können, wenn Verbraucher durch das dort ggf. auch kostenlos abgegebene Wasser in Ihrer Gesundheit geschädigt werden.
Quelle: Wiesbaden [ MULV ]