Zweimalige jährliche Untersuchung auf Geflügelpesterreger ist jetzt für Freiland-Geflügel Pflicht!
Am 1. Dezember 2004 trat die neue "Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest" in Kraft. Sie ersetzt die alte Verordnung aus dem Jahr 2003, die an die neue Bundesverordnung vom November 2004 angepasst wurde. Deutlich verschärft wurde die neue Verordnung insbesondere durch zwei Bestimmungen, die zum einen die Untersuchungspflicht auf Virussubtypen regeln und zum anderen aus Risikogründen ein Haltungsverbot bzw. eine Haltungsbeschränkung ermöglichen, teilte heute Niedersachsens Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen mit.Der neue Paragraph 3 lautet: "Wer mehr als 1.000 Legehennen, 500 Truthühner, 500 Enten oder 100 Gänse oder gewerbsmäßig Hühner, Truthühner, Enten oder Gänse zur Zucht nicht ausschließlich in Ställen hält, hat den Bestand im Dezember 2004 und in der Folge im April und Oktober eines jeden Jahres, bei Mastgänsen im Dezember 2004 und in der Folge im Oktober eines jeden Jahres, auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen".
Zweimalige jährliche Untersuchung auf Geflügelpesterreger ist jetzt für Freiland-Geflügel Pflicht!
Am 1. Dezember 2004 trat die neue "Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest" in Kraft. Sie ersetzt die alte Verordnung aus dem Jahr 2003, die an die neue Bundesverordnung vom November 2004 angepasst wurde. Deutlich verschärft wurde die neue Verordnung insbesondere durch zwei Bestimmungen, die zum einen die Untersuchungspflicht auf Virussubtypen regeln und zum anderen aus Risikogründen ein Haltungsverbot bzw. eine Haltungsbeschränkung ermöglichen, teilte heute Niedersachsens Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen mit.Der neue Paragraph 3 lautet: "Wer mehr als 1.000 Legehennen, 500 Truthühner, 500 Enten oder 100 Gänse oder gewerbsmäßig Hühner, Truthühner, Enten oder Gänse zur Zucht nicht ausschließlich in Ställen hält, hat den Bestand im Dezember 2004 und in der Folge im April und Oktober eines jeden Jahres, bei Mastgänsen im Dezember 2004 und in der Folge im Oktober eines jeden Jahres, auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen".
Und der neue Paragraph 2 heißt: "Die zuständige Behörde kann die Geflügelhaltung beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder -bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten und der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder -gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist".
Andere "alte" Bestimmungen wurden in die neue VO übernommen, wie z. B. dass Sammelstellen und Packstellen Eier nur in zuvor nicht benutzten Verpackungen abgeben dürfen oder das Futtermittel "virussicher" hergestellt, gelagert und transportiert werden müssen.
Quelle: Hannover [ ml ]