DBV: Bisherige 30-Prozent-Grenze für erlaubten Zukauf muss weiterhin gelten

In einem Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzte sich der Deutsche Bauernverband (DBV) für die Beibehaltung der 30 Prozent-Grenze beim Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse in Hofläden ein. Der DBV erklärte, dass diese Grenze im Gleichklang mit den ertragsteuerlichen Grenzen steht und durch das so genannte Hofladenurteil legitimiert ist. In diesem Urteil hatten die obersten Finanzrichter darüber entschieden, inwieweit hinzugekaufte Produkte, die über einen Hofladen veräußert werden, noch der Umsatzsteuerpauschalierung zugerechnet werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in den Urteilsgründen weder für eine 20 Prozent-Zukaufsgrenze ausgesprochen, noch die ertragsteuerliche Grenze für die Umsatzsteuer für unanwendbar erklärt.

Aus diesem Grund sei es weder von der Rechtsprechung her gedeckt noch wurde es bisher von der Verwaltungspraxis so gehandhabt, dass für den Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse eine 20 Prozent-Grenze anstatt der bisherigen 30 Prozent-Grenze gelten soll, stellte der DBV fest. Es würde außerdem das land- und forstwirtschaftliche Steuerrecht weiter verkompliziert, wenn der bisherige Gleichklang bei derartigen Zukaufsgrenzen zwischen Ertragsteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht zerstört würde. Des Weiteren setzte sich der DBV für eine Nachhaltigkeitsregelung ein, wonach die Zukaufsgrenze anhand der letzten drei Jahre und des laufenden Kalenderjahres zu beurteilen ist. Wird die Grenze also insgesamt nicht überstiegen, findet auf den Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse die Umsatzsteuerpauschalierung Anwendung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Betriebe, die zum Ende eines Wirtschaftsjahres feststellen, dass sie die Grenze überschritten haben, rückwirkend in die Regelbesteuerung op  tieren müssten.

DBV: Bisherige 30-Prozent-Grenze für erlaubten Zukauf muss weiterhin gelten

In einem Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzte sich der Deutsche Bauernverband (DBV) für die Beibehaltung der 30 Prozent-Grenze beim Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse in Hofläden ein. Der DBV erklärte, dass diese Grenze im Gleichklang mit den ertragsteuerlichen Grenzen steht und durch das so genannte Hofladenurteil legitimiert ist. In diesem Urteil hatten die obersten Finanzrichter darüber entschieden, inwieweit hinzugekaufte Produkte, die über einen Hofladen veräußert werden, noch der Umsatzsteuerpauschalierung zugerechnet werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in den Urteilsgründen weder für eine 20 Prozent-Zukaufsgrenze ausgesprochen, noch die ertragsteuerliche Grenze für die Umsatzsteuer für unanwendbar erklärt.

Aus diesem Grund sei es weder von der Rechtsprechung her gedeckt noch wurde es bisher von der Verwaltungspraxis so gehandhabt, dass für den Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse eine 20 Prozent-Grenze anstatt der bisherigen 30 Prozent-Grenze gelten soll, stellte der DBV fest. Es würde außerdem das land- und forstwirtschaftliche Steuerrecht weiter verkompliziert, wenn der bisherige Gleichklang bei derartigen Zukaufsgrenzen zwischen Ertragsteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht zerstört würde. Des Weiteren setzte sich der DBV für eine Nachhaltigkeitsregelung ein, wonach die Zukaufsgrenze anhand der letzten drei Jahre und des laufenden Kalenderjahres zu beurteilen ist. Wird die Grenze also insgesamt nicht überstiegen, findet auf den Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse die Umsatzsteuerpauschalierung Anwendung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Betriebe, die zum Ende eines Wirtschaftsjahres feststellen, dass sie die Grenze überschritten haben, rückwirkend in die Regelbesteuerung op  tieren müssten.

Das BMF teilte kürzlich in einem Schreiben mit, dass für den Zukauf betriebstypischer Erzeugnisse ab dem 01.01.2003 eine 20 Prozent-Zukaufsgrenze gelten soll. Da es sich hierbei um eine erstmals geäußerte Verwaltungsauffassung handelt, hat sich der DBV hilfsweise für eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 01.01.2005 eingesetzt. Wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und Gartenbaubetrieben sei diese aus Vertrauensschutzgründen dringend erforderlich.

Quelle: Bonn [ dbv ]

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