Bei dem Vorgehen gegen "schwarze Schafe" sollte kein Zweifel daran bestehen, dass Deutschland EU-rechtliche Vorgaben einhalten.
Das Bundeskabinett hat vergangene Woche im Rahmen der Erörterung des 20 Punkte-Katalogs aus der Regierungserklärung des Bundeskanzlers die Arbeiten der "Task Force Dienstleistungsmissbrauchs" auf den Weg gebracht. Die Task Force wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt sein, die zugehörige Arbeitsgruppe steht unter der Federführung von BMWA und BMF.Die Task Force wird eine doppelte Zielsetzung haben:
- Vorgehen gegen "schwarze Schafe" und damit Sicherstellung der rechtmäßigen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und Niederlassungen auf der Basis des geltenden Rechts.
- Hinsichtlich der Störungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt durch "Dumpinglöhne": Vorbereitung einer Novellierung des Arbeitnehmerentsendegesetzes und ggf. auch kritische Prüfung weiterer Rechtsvorschriften mit dem Ziel, Umgehungsmöglichkeiten zu beseitigen.
Bei dem Vorgehen gegen "schwarze Schafe" sollte kein Zweifel daran bestehen, dass Deutschland EU-rechtliche Vorgaben einhalten.
Die Regierung zeigt sich aber aber ebenso fest entschlossen, illegales Handeln zum Zwecke der Umgehung bestehender Gemeinschaftsregelungen, die unseren Arbeitsmarkt schädigen, zu verhindern.
Zunächst zum Thema "Fliesenleger".
Hier zeigt sich exemplarisch der Versuch, die EU-Regeln zum grenzüberschreitenden Niederlassungsrecht zu umgehen. Der Europäische Gerichtshof hat klar entschieden, dass eine Niederlassung einer "festen Einrichtung", also z.B. eines Büros oder Lager- bzw. Geschäftsräumen, bedarf. Eine "Schlafstelle" in einer Kleinwohnung stellt keine Niederlassung dar!
Hier obliegt den Handwerkskammern eine Prüfpflicht, bevor sie Anmeldungen entgegennehmen und solche "Niederlassungen" in das Verzeichnis (§§ 18, 19 HandwO) aufnehmen; bereits erfolgte Eintragungen in das Verzeichnis können von Amts wegen gelöscht werden. Damit wäre die Grundlage gegeben, den betroffenen Personen unter Hinweis auf das EU-Recht die vorgesehene Erwerbstätigkeit zu untersagen.
Und dann die "Fleischer"
Nun zu dem Komplex, der unter dem Stichwort "Fleischer" läuft, d.h. Verdacht des Missbrauchs der grenzüberschreitenden Dienstleistung. Hier fordert das Gemeinschaftsrecht (EuGH) drei wesentliche Voraussetzungen:
- Das Dienstleistungsunternehmen muss in seinem Heimatland mehr als nur eine "Briefkastenfirma" unterhalten, es muss auch in das dortige Wirtschaftsleben integriert sein.
- Dienstleistungsverträge müssen zeitlich befristet sein, auch wenn ein Zeitrahmen bisher von der Rechtsprechung nicht festgelegt wurde.
- Das Dienstleistungsunternehmen muss weiterhin sein Direktionsrecht über die entsandten Arbeitnehmer ausüben, d.h. z.B. Bestimmung über Arbeitszeiten, Art der Arbeit etc.
In erster Linie sind hier die Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit ? FKS) gefordert, die sich dieses Bereichs auch bereits intensiv angenommen haben und die Kontrollen noch weiterhin verstärken werden.
Durch Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern in Deutschland und den betroffenen neuen EU-Mitgliedstaaten auf der Basis der EU VO 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer müssen wir in Zweifelsfällen Feststellungen über die Entsendeunternehmen und die Einhaltung europäischer Rechtsvorgaben treffen.
Schließlich bedarf es einer engen Kooperation zwischen Bund und Ländern, da es z.B. auch um die Beteiligung der Gewerbeämter bei eventuellen Maßnahmen nach der Gewebeordnung geht. Auch hier sei man bereits auf einem guten Wege der Zusammenarbeit.
Wichtig ist schließlich nicht zuletzt auch die Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern. Nur mit ihnen gemeinsam kann Lohn-Dumping und Schwarzarbeit effektiv bekämpft werden.
Bei allen vorgenannten Maßnahmen sollte man aber auch Konfrontationen mit den neuen Mitgliedstaaten vermeiden. Deshalb pflege die Bundesregierung bereits jetzt das Gespräch zu diesem Thema und werden die Kontakte in einem partnerschaftlichen Dialog fortsetzen.
Zum Entsendegesetz:
Ein zentrales Thema der Task-force wird natürlich die Frage sein, inwieweit wir Sozialdumping durch Mindestlöhne bekämpfen können. Das BMWA setzt auf eine Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über die Baubranche hinaus auf alle Branchen.
Mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können wir ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland zur Arbeit entsenden, verpflichten, diesen Arbeitnehmern den deutschen Mindestlohn zu zahlen. Bisher haben wir das nur für den Baubereich. Wenn das Entsendegesetz auf alle Branchen ausgeweitet wird, bedarf eine solche Gesetzesänderung allerdings einer Flankierung durch die Tarifvertragsparteien. Wegen des europarechtlichen Verbots der Ausländerdiskriminierung darf Deutschland von ausländischen Arbeitgebern die Einhaltung nur solcher deutscher Tarifverträge verlangen, die auch von allen deutschen Arbeitgebern der betreffenden Branche eingehalten werden müssen.Dafür sind insbesondere bundesweit flächendeckende Tarifvertragsstrukturen erforderlich.
Eine effiziente Bekämpfung von Sozialdumping wird mit Hilfe eines erweiterten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nur möglich sein, wenn diese tarifvertraglichen Mindestlöhne auch staatlich kontrolliert sowie evtl. Gesetzesverstöße sanktioniert werden. Da gibt es eine Reihe grundsätzlicher und technischer Fragen zu klären. Im Rahmen der Task force werden diese Fragen gemeinsam von Wirtschafts- und dem für die Kontrollbehörden federführenden Finanzministerium abgeklärt.
Quelle: Berlin [ bmwa ]