Die klagende Stadt, auf deren Gebiet ein Schlachthof betrieben wird, wurde vom Landesuntersuchungsamt für die an vier Tagen durchgeführten BSE-Untersuchungen von 70 Rindern, die älter als 30 Monate waren, und 20 Tieren in der Altersstufe zwischen 24 und 30 Monaten zu einer Gebühr von 1.891,20 € herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Landesuntersuchungsamtes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Die klagende Stadt, auf deren Gebiet ein Schlachthof betrieben wird, wurde vom Landesuntersuchungsamt für die an vier Tagen durchgeführten BSE-Untersuchungen von 70 Rindern, die älter als 30 Monate waren, und 20 Tieren in der Altersstufe zwischen 24 und 30 Monaten zu einer Gebühr von 1.891,20 € herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Landesuntersuchungsamtes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Die BSE-Untersuchungen dienten nicht nur dem Zweck, die weitere Verbreitung der Tierseuche zu verhindern, sondern in erster Linie dem Verbraucherschutz. Die Tests seien vom Europäischen Recht für alle über 30 Monate alten Rinder zwingend vorgesehen. Die nationalen Behörden könnten aber auch für jüngere Tiere Untersuchungen vorschreiben, nachdem im Januar 2001 bei einem noch nicht 30 Monate alten Rind ein positiver BSE-Befund erhoben worden sei. Zur Durchführung solcher verbraucherschützender Fleischuntersuchungen sei an sich die Kommune zuständig, die – wie die Klägerin – auch sonst Schlachtfleisch, das zum Verzehr durch den Menschen in den Verkehr gebracht werden solle, zu untersuchen habe. Fehle es ihr aber an der sachlichen und personellen Ausstattung zur Durchführung der BSE-Untersuchungen, so dass das Landesuntersuchungsamtes für die Kommune tätig werde, müsse sie auch die hierfür festgesetzte Gebühr zahlen, so das Oberverwaltungsgericht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005, Aktenzeichen: 12 A 10092/05.OVG
Quelle: Koblenz [ ovg ]