Die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in Fertigpackungen wurden um die Pflicht zur Angabe bestimmter Zutaten ergänzt, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, soweit sie rezepturgemäß als Zutat verwendet werden (Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV).

Der Fachverband der Gewürzindustrie e. V. nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in Fertigpackungen wurden um die Pflicht zur Angabe bestimmter Zutaten ergänzt, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, soweit sie rezepturgemäß als Zutat verwendet werden (Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV).

Der Fachverband der Gewürzindustrie e. V. nimmt hierzu wie folgt Stellung:

- Lebensmittel, die potenziell allergische Reaktionen auslösen können, wie beispielsweise Sellerie, Senf, Milcheiweiß, Hühnerei oder Fisch, spielen schon seit jeher eine wichtige Rolle in der menschlichen Ernährung. Die Kennzeichnung bestimmter potenzieller Allergene bei Lebensmitteln dient Allergikern und deren behandelnden Ärzten. Sie ist grundsätzlich sinnvoll, jedoch kein Hinweis auf eine Wertminderung des Lebensmittels.

  • Die Forderung von Handel und Lebensmittelherstellern, Stoffe und Zutaten der Anlage 3 LMKV aus den Produkten zu entfernen, greift zu kurz. Es ist zu erwarten, dass die Liste der zu kennzeichnenden Stoffe und Zutaten erweitert werden wird. Damit wäre ein permanenter Produktveränderungsprozess in Gang gesetzt. Anstelle des Verzichts auf wertvolle und für die ganz überwiegende Mehrheit der Verbraucher unbedenkliche Lebensmittel als Zutat ist aus Sicht des Fachverbandes nur die umfassende und sachlich richtige Kennzeichnung sinnvoll.
  • Nicht der Kennzeichnung unterliegen Spuren von Erzeugnissen der Anlage 3 LMKV, die unbeabsichtigt in die Produkte gelangen (Kreuzkontamination). Praktisch alle Erzeugnisse der Anlage 3 LMKV finden in den Betrieben der Gewürzindustrie Verwendung. Die prozessbedingte Kreuzkontamination lässt sich trotz sorgfältigster Reinigung, Prozessführung und Überwachung nicht sicher vermeiden. Gleiches gilt für alle vorgelagerten Produktionsstufen bis hin zum Anbau.
  • Aus Sicht des Fachverbandes ist deshalb ein Hinweis auf möglicherweise vorhandene Spuren im Interesse des Allergikers und unter produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten unter den genannten Voraussetzungen zu empfehlen.

Quelle: Bonn [ fvdg ]

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