Österreichische Schlachthöfe müssen offene Agrarmarketingbeiträge inkl. Verzugsfolgen nachzahlen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit seiner Entscheidung vom 1. Juli die Zukunft des unabhängigen Agrarmarketings gesichert. Er hat bestätigt, dass das Beitragssystem des Österreichischen Agrarmarketings mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die AMA wird nun umgehend das Geld von den 26 Schlachthöfen, welche gegen die Beitragsvorschreibungen der AMA Rechtsmittel ergriffen und die Beiträge nicht mehr übermittelt haben, mit Nachdruck einfordern. "Mit dieser Entscheidung steht die Zukunft des Agrarmarketings wieder auf einer soliden Basis. Sowohl für die AMA als auch für die Landwirte herrscht nun Rechtssicherheit und Klarheit. Die offenen Beiträge können nun sofort für eine verstärkte Werbeaktivität im Fleischbereich eingehoben werden", zeigte sich Mag. Schöppl, Vorstandsvorsitzender der AMA, mit der Entscheidung des VwGH zufrieden. Klarheit für die Zukunft

Geprüft hat der VwGH im vorliegenden Fall den Zeitraum ab einer Entscheidung der Europäischen Kommission von Ende Juni 2004. Im Sommer 2004 wurde mit der Notifizierung durch die Europäische Kommission das AMA-Gütesiegelprogramm bestätigt. Damit wurde eindeutig von der Europäischen Kommission klargestellt, dass das AMA-Gütesiegel (und auch das AMA-Biozeichen) als mit dem gemeinsamen europäischen Markt vereinbar sind.
Nicht betroffen von dieser Entscheidung sind die Agrarmarketingbeiträge vor Juli 2004. Für diesen Zeitraum hat die AMA alle verfahrensrechtlichen Schritte zur Forderungseinbringung gesetzt. Der Ausgang dieser offenen Verfahren ist noch abzuwarten.

Österreichische Schlachthöfe müssen offene Agrarmarketingbeiträge inkl. Verzugsfolgen nachzahlen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit seiner Entscheidung vom 1. Juli die Zukunft des unabhängigen Agrarmarketings gesichert. Er hat bestätigt, dass das Beitragssystem des Österreichischen Agrarmarketings mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die AMA wird nun umgehend das Geld von den 26 Schlachthöfen, welche gegen die Beitragsvorschreibungen der AMA Rechtsmittel ergriffen und die Beiträge nicht mehr übermittelt haben, mit Nachdruck einfordern. "Mit dieser Entscheidung steht die Zukunft des Agrarmarketings wieder auf einer soliden Basis. Sowohl für die AMA als auch für die Landwirte herrscht nun Rechtssicherheit und Klarheit. Die offenen Beiträge können nun sofort für eine verstärkte Werbeaktivität im Fleischbereich eingehoben werden", zeigte sich Mag. Schöppl, Vorstandsvorsitzender der AMA, mit der Entscheidung des VwGH zufrieden.

Klarheit für die Zukunft

Geprüft hat der VwGH im vorliegenden Fall den Zeitraum ab einer Entscheidung der Europäischen Kommission von Ende Juni 2004. Im Sommer 2004 wurde mit der Notifizierung durch die Europäische Kommission das AMA-Gütesiegelprogramm bestätigt. Damit wurde eindeutig von der Europäischen Kommission klargestellt, dass das AMA-Gütesiegel (und auch das AMA-Biozeichen) als mit dem gemeinsamen europäischen Markt vereinbar sind.
Nicht betroffen von dieser Entscheidung sind die Agrarmarketingbeiträge vor Juli 2004. Für diesen Zeitraum hat die AMA alle verfahrensrechtlichen Schritte zur Forderungseinbringung gesetzt. Der Ausgang dieser offenen Verfahren ist noch abzuwarten.

Wie erfolgt die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge

Gesetzlich muss ein Schlachthof selbst eine Beitragserklärung über die Zahl geschlachteter Tiere legen. Erfolgt diese Beitragserklärung nicht, wird von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und ein Bescheid mit der Höhe der zu leistenden Zahlung erlassen werden. Die AMA hat in regelmäßigen und kurzen Abständen die Schlachthöfe geprüft und die Höhe der Beiträge per Bescheid festgesetzt. Wenn der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wird, kann die AMA gemäß AMA-Gesetz eine Erhöhung bis zum Doppelten des Beitrages vorschreiben.

Umgehende Eintreibung der offenen Beiträge

Die Höhe der offenen Agrarmarketingbeiträge seit diesem Zeitraum beträgt in Summe mittlerweile rund 1,5 Mio. Euro. Wenn trotz Aufforderung der AMA die Schlachtbetrieb den Zahlungen nicht nachkommen bzw. die Beitragserklärungen abgeben, werden Erhöhungsbeiträge von aktuell bis zu 40% vorgeschrieben. Auch die Vorschreibung von diesen Aufschlägen wegen Säumnis hat der VwGH ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt. Bei weiterer Zahlungsverweigerung wird sich der Erhöhungsbeitrag daher laufend um weitere 10% erhöhen. In letzter Konsequenz, sobald kein Rechtsmittel mehr offen ist, droht die Exekution. "Wir werden alle rechtlichen Möglichkeiten, die uns das AMA-Gesetz bietet, nutzen, um die Gelder dem gesetzlichen Zweck zuzuführen", erklärt Schöppl.

Quelle: Wien [ ama ]

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