Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2005 den Vorschlag für eine neue Verordnung über die ökologische/biologische[*] Erzeugung angenommen, die sowohl für die Verbraucher als auch für die Landwirte mehr Klarheit bringen soll. Die neuen Vorschriften werden einfacher sein und ein gewisses Maß an Flexibilität ermöglichen, um regionalen Unterschieden bei den Klimaverhältnissen und Erzeugungsbedingungen Rechnung zu tragen. Die Erzeuger von Öko-Lebensmitteln können wählen, ob sie das EU-Logo für ökologische Erzeugnisse verwenden wollen oder nicht. Falls nein, müssen ihre Erzeugnisse den Hinweis „EU-ökologisch” bzw. „EU-biologisch” tragen. Um als ökologisch erzeugt gekennzeichnet werden zu können, müssen mindestens 95% des Enderzeugnisses ökologischen Ursprungs sein. Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, dürfen nicht als ökologisch gekennzeichnet werden, es sei denn, es handelt sich um eine zufällige Kontaminierung mit GVO bis zu höchstens 0,9%. Einfuhren von ökologischen Erzeugnissen werden erlaubt sein, wenn sie den EU-Standards entsprechen oder wenn für sie gleichwertige Garantien durch das Herkunftsland geboten werden.
Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2005 den Vorschlag für eine neue Verordnung über die ökologische/biologische[*] Erzeugung angenommen, die sowohl für die Verbraucher als auch für die Landwirte mehr Klarheit bringen soll. Die neuen Vorschriften werden einfacher sein und ein gewisses Maß an Flexibilität ermöglichen, um regionalen Unterschieden bei den Klimaverhältnissen und Erzeugungsbedingungen Rechnung zu tragen. Die Erzeuger von Öko-Lebensmitteln können wählen, ob sie das EU-Logo für ökologische Erzeugnisse verwenden wollen oder nicht. Falls nein, müssen ihre Erzeugnisse den Hinweis „EU-ökologisch” bzw. „EU-biologisch” tragen. Um als ökologisch erzeugt gekennzeichnet werden zu können, müssen mindestens 95% des Enderzeugnisses ökologischen Ursprungs sein. Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, dürfen nicht als ökologisch gekennzeichnet werden, es sei denn, es handelt sich um eine zufällige Kontaminierung mit GVO bis zu höchstens 0,9%. Einfuhren von ökologischen Erzeugnissen werden erlaubt sein, wenn sie den EU-Standards entsprechen oder wenn für sie gleichwertige Garantien durch das Herkunftsland geboten werden.
Frau Mariann Fischer Boel, zuständiges Kommissionsmitglied für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, äußerte sich hierzu wie folgt: „Künftig wird es für die Verbraucher sehr viel einfacher sein, ökologische Erzeugnisse zu erkennen und den mit ihnen verbundenen Nutzen für Umwelt- und Tierschutz zu verstehen. Die derzeit geltenden Vorschriften werden durch einfachere und transparentere ersetzt. Hierin werden die Ziele und Grundsätze für die ökologische Erzeugung festgelegt, die Kennzeichnungsvorschriften klarer gestaltet und die Einfuhren geregelt, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher wissen, was sie kaufen, und die Landwirte genau im Bilde sind, welche Anforderungen sie einzuhalten haben.”
Die neue Verordnung kommt den Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2004 im Anschluss an den Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel vom Juni 2004 nach, der ein strategisches Gesamtkonzept für den Beitrag der ökologischen Landwirtschaft zur Gemeinsamen Agrarpolitik enthält. Die neue Einfuhrregelung soll bereits ab 1. Januar 2007 zur Anwendung kommen, während die übrigen Vorschriften der vorgeschlagenen neuen Verordnung ab 1. Januar 2009 gelten werden.
Die neue Verordnung wird sich auf Folgendes erstrecken:
- Festlegung der Ziele und Grundsätze für die ökologische Erzeugung, unter Berücksichtigung der lokalen Erzeugungsbedingungen und des dortigen Entwicklungsstands;
- einheitliche Anwendung der Ziele und Grundsätze auf allen Stufen der ökologischen Erzeugung in Tierhaltung, Aquakultur, Pflanzenbau und Futtermittelgewinnung ebenso wie bei der Herstellung von Öko-Lebensmitteln;
- Klarstellung der Vorschriften für GVO enthaltende Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich dessen, dass die allgemeinen Kennzeichnungsschwellen für GVO anwendbar sind, dass GVO-haltige Erzeugnisse nicht als ökologisch erzeugt gekennzeichnet werden dürfen und dass für ökologisches Saatgut spezifische Kennzeichnungsschwellen festgelegt werden können;
- obligatorische Verwendung von entweder dem EU-Logo oder anderenfalls einem stilisierten Hinweis „EU-ökologisch” bzw. „EU-biologisch”, sowie ferner Beschränkungen allgemeiner Behauptungen in Etikettierung und Werbung, damit das „gemeinsame ökologische Erzeugungkonzept” gefördert wird;
- Verstärkung des risikobasierten Ansatzes und Verbesserung der Kontrollen durch Angleichung des Kontrollsystems an das für sämtliche Lebens- und Futtermittel geltende EU-System für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts;
- Verbesserung des freien Warenverkehrs für ökologische Erzeugnisse, indem durch die EU-Vorschriften höchstmögliche Standards gewährleistet werden sowie die Unparteilichkeit des Kontrollsystems erhöht, die gegenseitige Anerkennung gleichwertiger Standards gefördert und der Spielraum für private Kontrollstellen zur Genehmigung von weniger strengen Anforderungen verringert wird;
- Einfuhrregelung mit einem ständigen direkten Marktzugang für Erzeugnisse bei völliger Konformität mit den EU-Vorschriften oder aber Zugang aufgrund von gleichwertigen Garantien.
Quelle: Brüssel [ eu ]