Das Bundeskartellamt hat gegen die zur Fuchs-Gruppe gehörende TEUTO Gewürzvertrieb GmbH (TEUTO), Dissen, eine Geldbuße in Höhe von 250.000 € wegen Zuwiderhandlung gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes vom Juli 2002 verhängt.

Das Bundeskartellamt hat gegen die zur Fuchs-Gruppe gehörende TEUTO Gewürzvertrieb GmbH (TEUTO), Dissen, eine Geldbuße in Höhe von 250.000 € wegen Zuwiderhandlung gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes vom Juli 2002 verhängt.

Im Jahr 2002 hatte das Kartellamt dem Fuchs-Konzern die unbillige Behinderung des Unternehmens Hartkorn, einer der wenigen verbliebenen mittelständischen Gewürzhersteller, untersagt. Die Behinderung bestand in der gezielten Verdrängung durch Zahlung hoher Werbekostenzuschüsse an Einzelhändler, aufgrund derer sich diese zu einer ausschließlichen Listung von Fuchs bereit erklärten.

Fuchs ist weltweit der zweitgrößte Gewürzhersteller nach dem US-amerikanischen Unternehmen McCormick und ist in Deutschland und Europa mit großem Abstand Marktführer. Fuchs vertreibt die haushaltsüblich abgepackten Trockengewürze und -kräuter unter den Marken Fuchs, Ostmann, Ubena und Wagner bundesweit über die Vertriebsgesellschaft TEUTO an Lebensmitteleinzelhändler. In Deutschland verfügt der Konzern mit einem Marktanteil von über 70% über eine marktbeherrschende Stellung.

Nach Erlass der Verfügung im Juli 2002 kam es nach den Feststellungen des Kartellamtes zu zumindest fünf Verstößen von Außendienstmitarbeitern von TEUTO gegen das in der Verfügung ausgesprochene Verbot. Der TEUTO-Außendienst hatte die Exklusivität bei den belieferten Händlern nach Erlass der Verfügung nicht mehr schriftlich, sondern entweder mündlich vereinbart oder durch entsprechend gestaltete Regelungen der Lieferabkommen faktisch durchgesetzt. Als Anreiz für die Gewährung der Exklusivität zu Lasten von Hartkorn erhielten die Einzelhändler konkurrenzlos hohe Werbekostenzuschüsse in Form von Geldzahlungen und/oder geldwerte (Natural-)Leistungen wie insbesondere kostenlose Erstausstattungen mit befüllten Gewürzregalen. Die Verstöße wurden aufgrund einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung des damaligen, bei TEUTO für den Vertrieb verantwortlichen Geschäftsführers ermöglicht. Die Aufsichtspflichtverletzung hat das Bundeskartellamt mit dem jetzt abgeschlossenen Bußgeldverfahren geahndet. Gegen die Entscheidung kann TEUTO Einspruch einlegen.

Kartellamtspräsident Böge: "Es ist kartellrechtlich nicht hinzunehmen, dass marktstarke Unternehmen mit unzulässigen Mitteln kleinere Wettbewerber aus dem Markt zu verdrängen suchen. Wenn sie dies sogar nach einer Verfügung des Amtes fortsetzen, ist dies ein schwerer Verstoß, der mit einer entsprechend hohen Geldbuße zu ahnden ist. Das Bundeskartellamt möchte keinen Zweifel daran lassen, dass es von seinen Befugnissen umfassenden Gebrauch macht, um festgestellte Gesetzesverstöße auch dauerhaft abzustellen."

Quelle: Bonn [ Bundeskartellamt ]

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