Berliner Sozialgericht weist Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Klage ab: Sozialamt muss keine privaten Kochtöpfe für Insassen des Maßregelvollzugs bezahlen - Sauber gespülte Anstalts-Töpfe sind auch für strengen Vegetarier ausreichend
Berliner Sozialgericht weist Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Klage ab: Sozialamt muss keine privaten Kochtöpfe für Insassen des Maßregelvollzugs bezahlen - Sauber gespülte Anstalts-Töpfe sind auch für strengen Vegetarier ausreichend
Ein Insasse des Berliner Maßregelvollzugs hat zwei Prozesse gegen das Sozialamt verloren. Sein Ziel: „Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung eines Kochgeschirrs und -bestecks.“ Seine Begründung: Er sei strenger Vegetarier. Daher sei es ihm nicht zuzumuten, die normalen Kochtöpfe im der Gemeinschaftsküche des Maßregelvollzugs zu verwenden. Diese Kochtöpfe würden von den übrigen Insassen benutzt, um darin auch fleischhaltige Mahlzeiten zuzubereiten.
Der Mann erhob Klage und beantragte vorab den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Berliner Sozialgericht hat Eil-Antrag und Klage abgewiesen. In der knappen Begründung heißt es: Der Mann besitze keinen besonderen „Hilfebedarf“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Ihm sei es zuzumuten, das Geschirr der Gemeinschaftsküche zu benutzen.
„Fleischrückstände auf dem Kochgeschirr können erfahrungsgemäß durch die übliche Reinigung mit Wasser und Reinigungsmittel wirkungsvoll beseitigt werden“, so das Berliner Sozialgericht.
Aktenzeichen: S 18 SO 3512/05
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Berlin [ bsg ]