Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2006 das Verbraucher-Informationsgesetz in dritter Lesung beschlossen. Die Lebensmittelwirtschaft hatte im Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich eine praxisgerechte Berücksichtigung betrieblicher Belange angemahnt, um die Informationsinteressen der Verbraucher und die legitimen Schutzinteressen der Unternehmen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dieser Aufforderung ist der Deutsche Bundestag nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere bei folgenden Punkten fordert der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) dringend Nachbesserung durch den Bundesrat:
Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2006 das Verbraucher-Informationsgesetz in dritter Lesung beschlossen. Die Lebensmittelwirtschaft hatte im Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich eine praxisgerechte Berücksichtigung betrieblicher Belange angemahnt, um die Informationsinteressen der Verbraucher und die legitimen Schutzinteressen der Unternehmen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dieser Aufforderung ist der Deutsche Bundestag nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere bei folgenden Punkten fordert der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) dringend Nachbesserung durch den Bundesrat:
- Keine Auskünfte über nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren
Viele behördliche Ermittlungen erweisen sich nach einer näheren Prüfung als unbegründet. Die vorschnelle, ungeprüfte Offenlegung angeblicher Rechtsverstöße und damit der Inhalte nicht abgeschlossener Verwaltungsverfahren durch die Behörden kann für Unternehmen unumkehrbare sowie existenzgefährdende Konsequenzen haben. Außerdem besteht für solche ungeprüften Einzelauskünfte keine Notwendigkeit. Im Falle einer Gefahr für geschützte Verbraucherinteressen soll die Behörde ohnehin nach der Neuregelung die gesamte Öffentlichkeit auf der Grundlage einer Interessenabwägung aktiv informieren. - Die Richtigkeit von offen gelegten Informationen sicherstellen
Mit Blick auf die erheblichen Konsequenzen einer Nennung von Produkt- oder Unter-nehmensnamen in der Öffentlichkeit darf die Behörde nicht generell von der Verpflichtung entbunden werden, die sachliche Richtigkeit der offen zu legenden Informationen zu überprüfen. Hierfür muss sie die Verantwortung übernehmen. Dies gilt vor allem für selbst erstellte Informationen. Ansonsten würde das fehlende Prüferfordernis im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Haftungsbeschränkung führen. Hat die Behörde die Weitergabe fehlerhafter Informationen zu verantworten, muss sie in vollem Umfang dafür haften.
Der BLL begrüßt dagegen ausdrücklich, dass im Verbraucherinformationsgesetz auf einen unmittelbaren gesetzlichen Informationsanspruch gegen die Unternehmen verzichtet wird. Der begleitend erhobene Appell gegenüber den Unternehmen, den Verbrauchern vermehrt Informationen zur Verfügung zu stellen, verkennt, dass dies schon heute gängige Praxis ist.
Aus Gründen des Wettbewerbs haben Unternehmen selbst ein hohes Interesse daran, die Wünsche der Verbraucher einschließlich ihres Informationsbedarfs bezüglich der angebotenen Produkte zu befriedigen. Marken- und Kundenbindung durch intensive Kommunikation ist ein wichtiges Element des Marktes. Ein funktionierender Wettbewerb ist daher der wichtigste Garant für eine umfassende Information der Verbraucher. Ein gesetzlicher Informationsanspruch würde dagegen die Beschaffung und Vorhaltung überflüssiger Informationen zur Folge haben.
Quelle: Berlin [ BLL ]