Verbrauchertäuschungen werden erleichtert

Zum Vorhaben der EU-Kommission, die verbindlichen Nennfüllmengen der Packungsgrößen von Lebens- und Nichtlebensmitteln bis auf wenige Ausnahmen abzuschaffen, erklären der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Bleser MdB und die stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgruppe, Ursula Heinen MdB:

Verbrauchertäuschungen werden erleichtert

Zum Vorhaben der EU-Kommission, die verbindlichen Nennfüllmengen der Packungsgrößen von Lebens- und Nichtlebensmitteln bis auf wenige Ausnahmen abzuschaffen, erklären der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Bleser MdB und die stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgruppe, Ursula Heinen MdB:

Sollte die EU-Kommission ihr Vorhaben in die Tat umsetzen, die festen Verpackungsgrößen bei vielen Artikeln des täglichen Bedarfes abzuschaffen, bedeutet dies eine deutliche Schwächung der Wettbewerbsstellung des Verbrauchers. Die Preistransparenz wird erschwert, Täuschungen durch häufige Änderungen der Packungsgrößen werden erleichtert.

Vorschläge für eine Entbürokratisierung und Deregulierung sind immer willkommen, wenn nicht gleichzeitig ein deutlicher Verlust für den Schutz des Verbrauchers verbunden ist. Zudem ist mehr als fraglich welchen Nutzen diese Freigabe hätte. Die Wirtschaft kann derzeit je nach Produkt unter mehreren verbindlichen Verpackungsgrößen wählen. Eine völlige Freigabe erschwert den Preisvergleich und bedeutet das Ende der Preistransparenz im Supermarkt.

Bereits heute werden bei Kontrollen der Mess- und Eichämter zahlreiche Verstöße gegen die Füllmengen bei Fertigverpackungen festgestellt. Durch die neue EU-Richtlinie ist ein deutlicher Anstieg der Zahl von Beanstandungen zu befürchten. Bisher ist vorgesehen, Wein und Spirituosen von der Freigabe auszunehmen. Dies ist zu wenig. Zumindest bei Grundnahrungsmitteln wie Salz, Reis, Milch, Butter oder Kaffee sollten die festen Verpackungsgrößen beibehalten werden. Mit der in der Preisangabenverordnung festgelegten Pflicht zur Angabe des Grundpreises (z.B. Euro je 100 ml) ist zwar weiterhin eine Hilfestellung für den Verbraucher vorhanden. Dem angegebenen Endpreis im Regal oder in Anzeigenblättern kommt jedoch eine erheblich stärkere Signalwirkung für die Kaufentscheidung zu.

Quelle: Berlin [ CDU/CSU ]

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