Mehr Transparenz beim Kauf von Kalbsfleisch

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag unterbreitet, mit dem die Bedingungen für die Vermarktung des Fleischs von Rindern bis zum Alter von zwölf Monaten klarer geregelt werden. Nach dem Vorschlag müssen für dieses Fleisch in den einzelnen Mitgliedstaaten feststehende Verkehrsbezeichnungen verwendet und das Schlachtalter der Tiere angegeben werden. Der Vorschlag soll zu einer besseren Markttransparenz führen und die Verbraucher klar erkennen lassen, was sie kaufen. Er erfolgt im Anschluss an lange Beratungen mit allen interessierten Parteien, darunter eine kürzlich durchgeführte Internetkonsultation, und trägt dem Wunsch des Handels und der Mitgliedstaaten nach klareren Bestimmungen Rechnung, die die unterschiedlichen Erzeugungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Nach ihrem Erlass durch den Rat dürfte die Verordnung zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes und zu einer besseren Information der Verbraucher führen.

Die Erzeugung und Vermarktung des Fleischs von Rindern bis zum Alter von zwölf Monaten und die Merkmale dieser Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung sind in den Mitgliedstaaten oft unterschiedlich. Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Erzeugungssystemen. Bei dem einem werden die Tiere hauptsächlich mit Milch und Milcherzeugnissen gefüttert und im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet. Bei dem anderen werden die Tiere fast ausschließlich mit Getreide - hauptsächlich Mais – und etwas Raufutter gefüttert und ab dem zehnten Lebensmonat geschlachtet. Während das erstgenannte Erzeugungssystem in fast allen Mitgliedstaaten existiert, ist das zweite nur in einigen wenigen verbreitet, hauptsächlich in den Niederlanden, Dänemark und Spanien.

Mehr Transparenz beim Kauf von Kalbsfleisch

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag unterbreitet, mit dem die Bedingungen für die Vermarktung des Fleischs von Rindern bis zum Alter von zwölf Monaten klarer geregelt werden. Nach dem Vorschlag müssen für dieses Fleisch in den einzelnen Mitgliedstaaten feststehende Verkehrsbezeichnungen verwendet und das Schlachtalter der Tiere angegeben werden. Der Vorschlag soll zu einer besseren Markttransparenz führen und die Verbraucher klar erkennen lassen, was sie kaufen. Er erfolgt im Anschluss an lange Beratungen mit allen interessierten Parteien, darunter eine kürzlich durchgeführte Internetkonsultation, und trägt dem Wunsch des Handels und der Mitgliedstaaten nach klareren Bestimmungen Rechnung, die die unterschiedlichen Erzeugungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Nach ihrem Erlass durch den Rat dürfte die Verordnung zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes und zu einer besseren Information der Verbraucher führen.

Die Erzeugung und Vermarktung des Fleischs von Rindern bis zum Alter von zwölf Monaten und die Merkmale dieser Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung sind in den Mitgliedstaaten oft unterschiedlich. Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Erzeugungssystemen. Bei dem einem werden die Tiere hauptsächlich mit Milch und Milcherzeugnissen gefüttert und im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet. Bei dem anderen werden die Tiere fast ausschließlich mit Getreide - hauptsächlich Mais – und etwas Raufutter gefüttert und ab dem zehnten Lebensmonat geschlachtet. Während das erstgenannte Erzeugungssystem in fast allen Mitgliedstaaten existiert, ist das zweite nur in einigen wenigen verbreitet, hauptsächlich in den Niederlanden, Dänemark und Spanien.

Auf den wichtigsten Verbrauchermärkten in der Gemeinschaft wird das nach diesen unterschiedlichen Systemen erzeugte Fleisch im Allgemeinen unter einer einzigen Verkehrsbezeichnung, nämlich „Kalbfleisch“, vermarktet. Die Art der Ernährung der Tiere und ihr Schlachtalter werden normalerweise nicht angegeben.

Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Die Preise ab Schlachthof für das nach den beiden Systemen erzeugte Fleisch unterscheiden sich um 2 EUR bis 2,50 EUR je Kilogramm. Diese Situation kann auch für den Verbraucher verwirrend sein und ihn hinsichtlich der tatsächlichen Merkmale des gekauften Erzeugnisses irreführen. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission daher ersucht, Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen für die Vermarktung von solchem Fleisch zu unterbreiten und insbesondere die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Kalbfleisch“ zu regeln.

Bei der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Anhörung nannte die Mehrheit der Verbraucher Alter und Ernährung der Tiere als wichtige Kriterien für die Merkmale des Fleischs. Weniger Bedeutung räumten die meisten dagegen dem Schlachtgewicht ein. Weitere Studien haben gezeigt, dass die organoleptischen Merkmale von Fleisch, also Zartheit, Geschmack und Farbe, insbesondere vom Alter und von der Ernährung der Tiere abhängen, von denen es stammt. Darüber hinaus hat die Konsultation ergeben, dass die Verbraucher je nach Mitgliedstaat mit ein und derselben Verkehrsbezeichnung unterschiedliche Erwartungen verbinden können.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die Verkehrsbezeichnungen, die in den Mitgliedstaaten für die Vermarktung des Fleischs von Tieren der beiden Kategorien „0 – 8 Monate“ und „8 — 12 Monate“ verwendet werden müssen, festzulegen und gleichzeitig die Angabe des Schlachtalters der Tiere vorzuschreiben. Bei der Wahl der Verkehrsbezeichnungen sollten möglichst die Gepflogenheiten und kulturellen Traditionen berücksichtigt werden, damit die Verbraucher eine ihren Erwartungen entsprechende Wahl treffen können. Für Fleisch der ersten Kategorie wäre die Verkehrsbezeichnung daher „Kalbfleisch“, während für solches der zweiten Kategorie die Bezeichnung „Jungrindfleisch“ lauten würde.

Entsprechend dürfen die Bezeichnung „Kalbfleisch“ sowie alle neuen Bezeichnungen, die von den im Vorschlag genannten Verkehrsbezeichnungen abgeleitet sind, nicht für die Vermarktung von Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern verwendet werden.

Wenn Marktteilnehmer die in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, müssen sie hierzu im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen die Möglichkeit haben.

Im Interesse der Kohärenz und um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, ist vorzusehen, dass die Bestimmungen der Verordnung auch für aus Drittländern eingeführtes Fleisch gelten.

Quelle: Brüssel [ eu ]

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