Die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten an Schweine, die so genannte Schweinesuppe, soll unter deutlich strengeren Auflagen als bisher weiterhin möglich bleiben. Dies geht aus dem Vorschlag hervor, den das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) heute in die Anhörung geschickt hat. Neu sollen die Tierseuchenauflagen auch für Biogas- und Kompostieranlagen gelten.

Die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten an Schweine, die so genannte Schweinesuppe, soll unter deutlich strengeren Auflagen als bisher weiterhin möglich bleiben. Dies geht aus dem Vorschlag hervor, den das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) heute in die Anhörung geschickt hat. Neu sollen die Tierseuchenauflagen auch für Biogas- und Kompostieranlagen gelten.

Jedes Jahr fallen in Restaurants, Bäckereien und ähnlichen Betrieben rund 300.000 Tonnen Küchen- und Speisereste an. Etwa 200.000 Tonnen davon werden gekocht und an Schweine verfüttert. Diese Verwertung ist ökologisch sinnvoll, birgt aber auch eine Tierseuchengefahr in sich. In der Schweiz kam es letztmals 1993 zu einem Ausbruch der Schweinepest wegen ungenügend behandelter Schweinesuppe. Zudem hat eine Risikoanalyse des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) gezeigt, dass die heutigen Sicherheitsvorschriften nur ungenügend vor Tierseuchen schützen und teilweise schlecht umgesetzt werden. Eine Verschärfung der Auflagen und Kontrollen drängt sich deshalb auf. In der EU wurde das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen bereits 2002 verboten.

Schon heute brauchen die Schweizer Produzenten der Schweinesuppe eine Bewilligung und müssen verschiedene Auflagen erfüllen, insbesondere zur Erhitzung der Speisereste. Neu wird eine strikte bauliche und betriebliche Trennung von Produktionsbetrieb und Tierhaltung vorgeschrieben. Die Schweinesuppe muss demnach in von der Tierhaltung getrennten Gebäudeteilen mit eigenen Zufahrtswegen produziert werden. Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben. Diese Vorschriften gelten neu auch für die Vergärung zu Biogas, weil auch davon ein Tierseuchenrisiko ausgeht. Zudem müssen die Betriebe mindestens jährlich amtlich kontrolliert werden. Für die baulichen Anpassungen haben Betreiber zwölf Monate ab Inkrafttreten Zeit.

Die Anhörung dauert bis zum 15. September 2007. Zur Stellungnahme eingeladen wurden landwirtschaftliche Organisationen und verschiedene Branchenorganisationen und -vertreter.

Quelle: Bern [ EVD ]

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