Auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Der EuGH hatte am 9. September 2003 im Fall eines deutschen Arztes entschieden, dass Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Die Neuregelungen des Arbeitszeitgesetzes eröffnen Spielräume für eine praxisgerechte Arbeitszeitgestaltung mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Nach den Änderungen gelten diese Dienste in vollem Umfang als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet und dementsprechend in den Arbeitszeitausgleich einbezogen werden.
Am 31. Dezember 2006 ist die Übergangsregelung für Tarifverträge in § 25 Arbeitszeitgesetz ausgelaufen. Damit sind ab dem 1. Januar 2007 nur noch diejenigen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen einhalten.Auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Der EuGH hatte am 9. September 2003 im Fall eines deutschen Arztes entschieden, dass Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Die Neuregelungen des Arbeitszeitgesetzes eröffnen Spielräume für eine praxisgerechte Arbeitszeitgestaltung mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Nach den Änderungen gelten diese Dienste in vollem Umfang als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet und dementsprechend in den Arbeitszeitausgleich einbezogen werden.
Durch die Änderungen im Arbeitszeitgesetz wurden vielfach weit reichende Änderungen der Arbeitszeitorganisation erforderlich. Um hierfür und für den Abschluss neuer Tarifverträge eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung (§ 25 ArbZG) verabschiedet. Hierdurch blieben tarifvertragliche Bestimmungen, die am 1. Januar 2004 bestanden oder nachgewirkt haben bis zum 31. Dezember 2006 unberührt.
Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2007 gilt grundsätzlich Folgendes:
- Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden.
- Spätestens nach 24 Stunden täglicher Arbeitszeit ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
- Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) bzw. tariflich festgelegten (ein Jahr) Ausgleichszeitraums nicht übersteigen.
- Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden pro Woche verlängert werden (Opt-out).
Quelle: Berlin [ bmas ]