In Zweiter Lesung hat das Europäische Parlament die Richtlinie "zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen" verabschiedet. Diese sieht die vollständige Deregulierung der Verpackungsgrößen, außer für Wein und Spirituosen, vor. Für Milch, Teigwaren, Butter und Kaffee dürfen die Mitgliedstaaten für weitere 60 Monate verbindliche Verpackungsgrößen anwenden.
In Zweiter Lesung hat das Europäische Parlament die Richtlinie "zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen" verabschiedet. Diese sieht die vollständige Deregulierung der Verpackungsgrößen, außer für Wein und Spirituosen, vor. Für Milch, Teigwaren, Butter und Kaffee dürfen die Mitgliedstaaten für weitere 60 Monate verbindliche Verpackungsgrößen anwenden.
Seit den 70er Jahren existieren in Europa Regelungen, mit der Nennfüllmengen, in denen Produkte verkauft werden können, festgesetzt wurden. Mit der neuen Richtlinie werden diese Regelungen aufgehoben und fertig verpackte Waren sollen in jeder beliebigen Nennfüllmenge in Verkehr gebracht werden können. In zahlreichen Sektoren räume eine Freistellung der Wahl der Nennfüllmengen den Herstellern mehr Handlungsfreiheit ein und führe bei Qualität und Preisen zu mehr Wettbewerb.
Übergangsfrist von 60 Monaten für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee
In anderen Sektoren erscheint es jedoch im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft sinnvoller, verbindliche Nennfüllmengen vorerst beizubehalten, so der Ministerrat. Im Gemeinsamen Standpunkt wurde daher beschlossen, die derzeit verbindlichen Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee weitere 60 Monate beizubehalten. Für Weißzucker soll eine Übergangsfrist von 72 Monaten gelten.
Zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, vor allem besonders schutzbedürftiger Personen wie behinderter oder älterer Menschen, sollte zudem ausreichend darauf geachtet werden, dass die Gewichts- und Volumenangaben in Kennzeichnungen von Konsumgütern bei der üblichen Darbietung besser erkennbar und lesbar sind.
Einigkeit zwischen Parlament und Ministerrat
Das Parlament hat am Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates nur wenige Änderungen vorgenommen. So akzeptiert das EP u.a. den Grundsatz,wonach die Mitgliedstaaten verbindliche Verpackungsgrößen für Milch, Teigwaren, Butter und Kaffee für weitere 60 Monate anwenden dürfen. Auch der 72-monatigen Übergangsfrist für Weißzucker stimmte das EP heute zu.
Revisionsklausel, um auf Marktstörung reagieren zu können
Die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen außer im Wein- und Spirituosensektor, sind als Ausnahmeregelung zu betrachten. Daher sollte sie entsprechend den Erfahrungen und den Bedürfnissen der Hersteller und Verbraucher in regelmäßigen Abständen überprüft werden, so das Parlament.
Für diese Sektoren sollte die Kommission, wenn sie eine Marktstörung und/oder eine Destabilisierung des Verhaltens der Verbraucher, vor allem der besonders schutzbedürftigen Personen, feststellt, den Mitgliedstaaten gestatten können, die Übergangsfristen zu verlängern und insbesondere die am häufigsten gehandelten Größen der verbindlichen Füllmengenreihe beizubehalten.
"Wir können nicht zulassen, dass diese Verpackungsgrößen nach Ablauf des Übergangszeitraums dereguliert werden, wenn eine offenkundige Marktstörung zu erkennen ist", so der Berichterstatter Jacques TOUBON (EVP-ED, FR).
Darüber hinaus hat das EP eine Änderung angenommen, um die bestehenden traditionellen Packungsgrößen für fertig verpacktes Brot von der Richtlinie auszunehmen. In den Mitgliedstaaten, in denen fertig verpacktes Brot einen hohen Anteil des regelmäßigen Verbrauchs ausmacht, bestehe eine enge Korrelation zwischen Packungsgröße und Brotgewicht, argumentiert das Parlament.
Über Preisauszeichnung je Maßeinheit informieren
Schließlich nehmen die Abgeordneten eine Änderung vor, um Verbraucher, vor allem besonders schutzbedürftige Personen, hinreichend zu schützen. Diese seien derzeitnicht genügend über die Preisauszeichnung je Maßeinheit informiert, da dieseVerpflichtung nicht für kleine Einzelhandelsgeschäfte, sondern nur für Großbetriebe des Einzelhandels gilt. Nur zwei Mitgliedstaaten, Frankreich und Finnland, wenden die Preisauszeichnung je Maßeinheit auf kleine Einzelhandelsgeschäfte an. Das Parlament ermuntert daher die Mitgliedstaaten, die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit auch auf bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte auszudehnen.
Quelle: Brüssel [ EP ]